§ 33a BauTG 2015

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024. Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2024,.
  2. (2)Absatz 2In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (§ 33 Abs 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.In anderen Bauten als nach Absatz eins, ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (Paragraph 33, Absatz 3,) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des Paragraph 46, zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33a BauTG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33a BauTG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33a BauTG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33a BauTG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33a BauTG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauTG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 BauTG 2015
§ 33b BauTG 2015