Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDas Fußbodenniveau und die Höhe von Räumen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens liegen:
1.Ziffer eins15 cm über den angrenzenden Hof- und Gartenflächen, wobei ab zwei Wohnebenen einer Wohnung der flächenmäßig kleinere Teil der Aufenthaltsräume unter diesem Niveau liegen darf;
2.Ziffer 230 cm über der Verkehrsfläche bei Wohnräumen, die unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzen und an dieser Seite im Erdgeschoß Fenster besitzen;
3.Ziffer 315 cm über der höchstbekannten Hochwasserkote seit 1900; an die Stelle dieser Hochwasserkote tritt die eines 100-jährlichen Hochwassers, wenn sie amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3Die Fußböden von sonstigen Aufenthaltsräumen (Arbeitsräume, Gastgewerbelokale, Geschäftslokale udgl) dürfen bis zu 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Falls es der Verwendungszweck erfordert oder zulässt, können sich solche Räume auch tiefer unter Gelände befinden.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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