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Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
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(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
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(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.
Die lit a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach § 3 Abs 1 Z 1 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach § 59 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2023.Die Litera a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,.
Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
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(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
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(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.
Die lit a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach § 3 Abs 1 Z 1 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach § 59 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2023.Die Litera a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,.