Gesetzesaktualisierungen

13 Gesetze aktualisiert am 04.06.2025

Gesetze 11-13 von 13

5 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) aktualisiert


§ 199 LBDG 1997 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, mi... mehr lesen...


§ 197 LBDG 1997 Verweisung

(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in Lan... mehr lesen...


§ 118a LBDG 1997 Vergütung für richterliche und im Ruhestand befindliche beamtete Mitglieder der Disziplinarkommission

(1)Absatz einsDie richterlichen sowie die im Ruhestand befindlichen beamteten Mitglieder der Disziplinarkommission haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.(2)Absatz 2Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützu... mehr lesen...


§ 116 LBDG 1997 Disziplinarkommission

(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ihre od... mehr lesen...


Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025 § 0 gültig von 01.10.2024 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25

12 Paragrafen zu Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 (Bgld. LVBG 2013) aktualisiert


§ 129 Bgld. LVBG 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, § 4... mehr lesen...


§ 126 Bgld. LVBG 2013 Verweisung auf Bundesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,... mehr lesen...


§ 110 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt

Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l2a2Euro13.357,0023.438,1033.519,4043.621,5053.796,3063.996,5074.203,0084.433,0094.663,80104.897,40115.131,60125.365,10135.599,00145.826,60156.019,00166.219,70176.425,00186.569,2019-  mehr lesen...


§ 102 Bgld. LVBG 2013 Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angefü... mehr lesen...


§ 98 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt und Dienstzulage

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l1Euro13.644,1023.743,8033.883,3044.120,2054.366,2064.610,2074.850,3085.099,6095.347,00105.577,10115.823,30126.048,40136.270,70146.491,30156.723,50166.933,80177.039,20... mehr lesen...


§ 87 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas s

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppes1s2s3s4Euro15.410,704.230,904.068,303.997,4025.410,704.230,904.140,404.069,0035.410,704.249,204.212,704.151,0045.410,704.322,304.28... mehr lesen...


§ 46 Bgld. LVBG 2013 Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen und Dienstrad

(1)Absatz einsFür die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Zeit einer Bezugskürzung gemäß § 48 Abs... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LVBG 2013 Funktionszulage

(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine... mehr lesen...


§ 28 Bgld. LVBG 2013 Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses

einer Grundausbildung(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragr... mehr lesen...


§ 24 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppep1p2p3p4p5Euro12.53... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Entlohnungs-stufein der EntlohnungsgruppeabcdeEuro13.376,702.780,002.527,... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LVBG 2013 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

(1)Absatz eins§§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 44a als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des § 70 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25

8 Paragrafen zu Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) aktualisiert


§ 11 Bgld. PBÜ-G Rechtsnachfolge

Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem R... mehr lesen...


§ 10 Bgld. PBÜ-G Datenübermittlung

Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. PBÜ-G Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,4.Ziffer 4e... mehr lesen...


§ 6 Bgld. PBÜ-G Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1)Absatz einsDie Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.(2)Absatz 2Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiese... mehr lesen...


§ 4 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,)2.Ziffer 2a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

(1)Absatz einsLandesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn1.Ziffer einsa)Litera aTätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger b... mehr lesen...


§ 1 Bgld. PBÜ-G Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),2.Ziffe... mehr lesen...


Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025 § 0 gültig von 01.03.2004 bis 23.05.2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25
Gesetze 11-13 von 13