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(2) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen; diese dürfen keiner niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der des Beschuldigten. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinen Stellvertretern bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Die Geschäftsverteilung hat auch eine Regelung über die gegenseitige Vertretung der Senatsvorsitzenden zu enthalten und die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. In der Geschäftsverteilung ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(4) Die Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemeinsam mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland, kundzumachen.
(2) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen; diese dürfen keiner niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der des Beschuldigten. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinen Stellvertretern bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Die Geschäftsverteilung hat auch eine Regelung über die gegenseitige Vertretung der Senatsvorsitzenden zu enthalten und die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. In der Geschäftsverteilung ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(4) Die Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemeinsam mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland, kundzumachen.