§ 116 LBDG 1997 Disziplinarkommission

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter des Aktiv- oder Ruhestands oder rechtskundige Landesbeamtinnen und Landesbeamten oder Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Ruhestandes, die über langjährige Erfahrung in der Durchführung von behördlichen Verwaltungsverfahren und in der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Disziplinarrechts haben, sein. Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für den Fall der Bestellung von Richterinnen oder Richtern des Aktivstandes zur oder zum Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind vorher von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Vorschläge einzuholen. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Richterinnen oder Richter vor oder stimmen die vorgeschlagenen Richterinnen oder Richter oder die für die Vorsitzführung oder Stellvertretung der in Frage kommenden Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes innerhalb dieser Frist ihrer Bestellung nicht zu, sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Aktivstandes zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen; diese dürfen keiner niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der des Beschuldigten. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinen Stellvertretern bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Die Geschäftsverteilung hat auch eine Regelung über die gegenseitige Vertretung der Senatsvorsitzenden zu enthalten und die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. In der Geschäftsverteilung ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemeinsam mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland, kundzumachen.Die Geschäftsverteilung gemäß Absatz 3, ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemeinsam mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland, kundzumachen.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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