§ 118a LBDG 1997 (Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997), Vergütung für richterliche und im Ruhestand befindliche beamtete Mitglieder der Disziplinarkommission - JUSLINE Österreich
§ 118a LBDG 1997 Vergütung für richterliche und im Ruhestand befindliche beamtete Mitglieder der Disziplinarkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsDie richterlichen sowie die im Ruhestand befindlichen beamteten Mitglieder der Disziplinarkommission haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.
(2)Absatz 2Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.
(3)Absatz 3Den richterlichen Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.
(4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.Die in Absatz 3, angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf, bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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