(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, BGBl. II Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2010, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Eintragungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.(2)Absatz 2Für Ar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,2.Ziffer 2Name der Arzneispezial... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flugg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informat... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.Zur Gewähr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten haben1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)a)Litera awährend der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:1.Ziffer einsBerechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012),2.Ziffer 2Protokollierungssystem (§ 22 GT... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den ELGA-Aushang gilt Folgendes:1.Ziffer einsDer ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.2.Ziffer 2Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdienst... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012 s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDatensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) haben die in § 15 genannten Angaben zu enthalten.Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) habe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDatensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Identität der ELGA-Teilnehme... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ gilt als Mindeststandard für1.Ziffer einsdie medizinischen Dokumente gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa bis cc GTelG 2012, nämlichdie medizinischen Dokumente gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc GTelG 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.(2)Absatz 2Die AGES hat ein Beratungsgremium („O... mehr lesen...
(1)Absatz einsFühren andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere a... mehr lesen...
(1)Absatz einsOTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.OTC-Arzneimittel sind von dem für das ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Speicherung der in den §§ 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Die Speicherung der in den Paragraphen 5 bis 8 genannten ELGA-... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 5 genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012 verpflichtet. Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pfle... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in § 3 Abs. 2 Z 2 genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rec... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, A... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein frühe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 nichts anderes ergibt.Die... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer eins„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.2.Ziffer 2„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Ve... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung1.Ziffer einsdes Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,2.Ziffer 2der wechselwirkungsrelevanten... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025 § 0 gültig von 15.05.2015 bis 31.03.2025 Art / Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr... mehr lesen...
1.Ziffer einsAllgemeine Krankenanstalt2.Ziffer 2Sonderkrankenanstalt3.Ziffer 3Pflegeanstalt4.Ziffer 4Sanatorium5.Ziffer 5Selbstständiges Ambulatorium6.Ziffer 6Ärztliche Gruppenpraxis7.Ziffer 7Zahnärztliche Gruppenpraxis8.Ziffer 8Straf- und Maßnahmenvollzug9.Ziffer 9Öffentliche Apotheke10.Ziffer 1... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen. Der für ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.Der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen RegistrierungsstellenDie Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere1.Ziffer einsdie Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),die Definition der von den Gesundheitsdienstean... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tä... mehr lesen...
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt Gebühr in EuroI. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin) 1.Ziffer einsa)Litera aPPL gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, in der jeweils geltend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph eins und TP 28 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1995, treten am 1. Juli 1995 in Kraft.(3)A... mehr lesen...
Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmenParagraph 48 *,)Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen(1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte und Maßnahmen finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart bzw. ... mehr lesen...
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungenund StrukturreformenParagraph 47 *,)Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungenund Strukturreformen(1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich u... mehr lesen...
Zustimmung zu Investitionsvorhaben und InvestitionszuschüsseParagraph 46 *,)Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse(1)Absatz einsInvestitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen, die Aufstellung von Großgeräten oder Informationstechnologie (IT) in Fondskrankenanstalten bedü... mehr lesen...
MittelParagraph 43 *,)Mittel(1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel ausa)Litera aBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;b)Litera bBeiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);c)Litera cBeiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplanungs GmbH hat jene Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (§ 2 lit. n) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 41 Abs. 1), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission als Teile ausgewiesen wurden, die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Regionale Strukturplan Gesundheit ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten zu beschließen. Er hat dabei jedenfalls folgende Inhalte aufzuwe... mehr lesen...
AufgabenParagraph 29 *,)AufgabenDer Geschäftsführung obliegta)Litera adie Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowieb)Litera bdie Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds... mehr lesen...
Geschäftsführer oder GeschäftsführerinParagraph 28 *,)Geschäftsführer oder Geschäftsführerin(1)Absatz einsDie Landesregierung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Eingeschränkt auf die Geschäfte des Gesundheitsförderungsfonds (§ 6 lit. i iVm § 43 Abs. 2) kann sie einen weit... mehr lesen...
Vorsitz der Landes-ZielsteuerungskommissionParagraph 24 *,)Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenaussc... mehr lesen...
Mitglieder der Landes-ZielsteuerungskommissionParagraph 19 *,)Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.(2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:a)Litera adie Mitglieder der Kurie des Landes;b)Litera... mehr lesen...
Vorsitz der GesundheitsplattformParagraph 17 *,)Vorsitz der Gesundheitsplattform(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.(2)Absatz 2Der vorsitzenden Person obliegt:a)Litera adie Einberufung zu und die Lei... mehr lesen...
Beschlussfassung in der GesundheitsplattformParagraph 16 *,)Beschlussfassung in der GesundheitsplattformEin Beschluss kommt wie folgt zustande:a)Litera ain den Angelegenheiten als Fonds (§ 4), vorbehaltlich der lit. b:in den Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 4,), vorbehaltlich der Litera b, :,... mehr lesen...
Stimmrechte der Mitglieder der GesundheitsplattformParagraph 13 *,)Stimmrechte der Mitglieder der GesundheitsplattformJedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht hat jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied.*) Fassung LGBl.Nr. 24/202... mehr lesen...
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der GesundheitsplattformParagraph 12 *,)Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform(1)Absatz einsDie Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu... mehr lesen...
Mitglieder der GesundheitsplattformParagraph 10 *,)Mitglieder der Gesundheitsplattform(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern.(2)Absatz 2Der Gesundheitsplattform gehören an:a)Litera asechs Mitglieder für das Land;b)Litera bsechs Mitglieder für die Träger der Sozialversic... mehr lesen...
Organe des LandesgesundheitsfondsParagraph 8 *,)Organe des Landesgesundheitsfonds(1)Absatz einsOrgane des Landesgesundheitsfonds sind:a)Litera adas Präsidium;b)Litera bdie Gesundheitsplattform;c)Litera cdie Landes-Zielsteuerungskommission;d)Litera ddie Geschäftsführung.(2)Absatz 2Eine ausgewogene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dassa)Litera aeine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird;b)Litera bdie Finanzierbarkeit des Gesundheitswe... mehr lesen...
Aufgaben in den Angelegenheiten der ZielsteuerungParagraph 6 *,)Aufgaben in den Angelegenheiten der ZielsteuerungDer Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben:a)Litera aBeratung und Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und Erstellung der St... mehr lesen...
Aufgaben in den allgemeinengesundheitspolitischen AngelegenheitenParagraph 5 *,)Aufgaben in den allgemeinengesundheitspolitischen AngelegenheitenDer Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben:a)Litera a(Weiter-)Entwicklung der Gesundheit... mehr lesen...
BegriffsbestimmungenParagraph 2 *,)BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind:a)Litera aFondskrankenanstalten:1.Ziffer einsÖffentliche Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a und b des Spitalgesetzes mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie sowieÖffentliche Krankenanstalten gemäß Parag... mehr lesen...
LandesgesundheitsfondsParagraph eins *,)Landesgesundheitsfonds(1)Absatz einsFür das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bregenz eingerichtet (Landesgesundheitsfonds).(2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Finanzierung der Fondskrank... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Oktober 1984 über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 402/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1995, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,1.Ziffer einsdie unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezi... mehr lesen...
§ 49.Paragraph 49, Arzneispezialitäten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimittel und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.(2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs- oder Warnhinweise zu kennzeichnen.(2)Absatz 2Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker, Arzt o... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß § 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung, der Zulassung bzw. gemäß §§ 11 und 12 Arzneimittelgesetz der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Primärverpackungen und Außenverpackung... mehr lesen...
Zu (§ 9):Zu (Paragraph 9,):1.Ziffer einsRisikofaktoren bezüglich Kunden:a)Litera aaußergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,b)Litera bKunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansäss... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsDepotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969;2.Ziffer 2Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;3.Ziffer 3Strafprozeßordnu... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Z 2 lit. c, §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte n... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die St... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funkt... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäßWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß1.Ziffer eins§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113, so hat die FMA dieses Unterne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis1.Ziffer einsanzuordnen, dass der Verpf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzuleg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 fes... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 2 Z 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,2.Ziffer 2Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältni... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 falsch war, eine Transaktion ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer G... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Gel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:1.Ziffer einsFeststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mi... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden: Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:1.Ziffer einsbei Begründung einer Geschäftsbeziehung;Spareinlageng... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Infor... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sowie aller Datenschutzpr... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:1.Ziffer einsKreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024 § 0 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15... mehr lesen...