AllgemeinmedizinA. Definition des AufgabengebietsDas Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern1.Ziffer einsGerichtsmedizin,2.Ziffer 2Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,3.Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie4.Ziffer 4Strahlentherapie-Radioonkologieim Rahmen der Anerke... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Ma... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben , eine Eintragung in die Psychotherapeute... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:1.Ziffer einsÖsterreichische Ärztekammer,2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.(2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpra... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Alters... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angefüh... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausb... mehr lesen...
(1)Absatz einsBasisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt i... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, von Behinderungen, des Geschlechts, de... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer eins„Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservative... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt1.Ziffer einsdie für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausb... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024 § 0 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 36, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigens... mehr lesen...
A.Kennzeichentafelarten und -formateA.1.Maße und SchriftfelderA.1.1.EU-EmblemA.2.Inhalte der FelderA.2.1.HerstellerzeichenA.2.2.WappenplakettenA.2.3.AblaufvignetteA.3.Form und Größe der SchriftzeichenB.Materialien und PrüfeigenschaftenB.1.Beschaffenheit der KennzeichentafelnB.2.Grundfolie für Ken... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c hinsichtlich der Kraftfa... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur E... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:1.Ziffer einsim Hinblick auf das Fahrzeuga)Litera amit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten z... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An selbstfahrenden Arbeitsmasch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.(2)Absatz 2An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präside... mehr lesen...
(1)Absatz einsWarnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Be... mehr lesen...
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):AB-CHMINACAAB-FUBINACAAB-PINACAADB-BUTINACAADB-FUBINACAAM-2201Amphetamin4-CMC, 4-Chloromethcathinon, ClephedronCUMYL-PeGACLONEDexamphetaminDelta-9-Tetrahy... mehr lesen...
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:Cannabis (Marihuana)Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist1.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für... mehr lesen...
(1)Absatz einsSuchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang römisch eins unter röm... mehr lesen...
(LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) Eindeutig als fortpflanzungsgefährdend ausgewiesene Arbeitsstoffe Liste F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenAmmoniumdichromatBenomyl (ISO)Benzo[a]pyren1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6–8-verzweigte Alkylester, C7-reichBis... mehr lesen...
(LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN)(Hölzer gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995), eindeutig krebserzeugend sind insbesondere:Afrikanisches Mahagony (Khaya) mehr lesen...
(LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen:4-Aminobiphenyl und seine SalzeArsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre Salze, zB ... mehr lesen...
STOFFLISTE(MAK-Werte und TRK-Werte)(Anm.: Anhang I/2024 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang I/2024 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.(2)Absatz 2Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3... mehr lesen...
§ 33.Paragraph 33, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxi... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:1.Ziffer einsgeeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG ode... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName d... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.(2)Absatz 2ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, Paragraph 39, dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsLegehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Ziffer 5Leistungsdaten,6.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Ziffer 5Leistungsda... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwende... mehr lesen...
Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen UntersuchungenInhaltsverzeichnisTeil I: Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen1.Ziffer einsGrundsätzliche Bestimmungen2.Ziffer 2Spirometrie3.Ziffer 3ErgometrieTeil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil II: Eign... mehr lesen...
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b) Zeitabstände1.Blei, seine Legierungen oder Verbindungen1 JahrGlasherstellung und Akku... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.(2)Absatz 2Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen s... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer är... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden u... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeunters... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 § 0 gültig von 10.12.2020 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.(2)Absatz 2Zu dies... mehr lesen...