§ 4 ASR

Arzneispezialitätenregister 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Eintragungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Arzneispezialitäten sind die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 4, 8 und 98 sind, die Nummern 100001 bis 199999,für gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 4, 8 und 98 sind, die Nummern 100001 bis 199999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 200001 bis 299999,
    3. 3.Ziffer 3für zugelassene homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 300001 bis 399999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 400001 bis 499999,
    5. 5.Ziffer 5für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 500001 bis 599999,
    6. 6.Ziffer 6für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 600001 bis 699999,
    7. 7.Ziffer 7für registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten die Nummern 700001 bis 799999, und
    8. 8.Ziffer 8für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren die Nummern 800001 bis 899999, und
    9. 98.Ziffer 98für zugelassene Arzneibuchmonographien die Nummern 900001 bis 999999.
  3. (3)Absatz 3Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 24.09.2013 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsFür Eintragungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Arzneispezialitäten sind die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 4, 8 und 98 sind, die Nummern 100001 bis 199999,für gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 4, 8 und 98 sind, die Nummern 100001 bis 199999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 200001 bis 299999,
    3. 3.Ziffer 3für zugelassene homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 300001 bis 399999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 400001 bis 499999,
    5. 5.Ziffer 5für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 500001 bis 599999,
    6. 6.Ziffer 6für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 600001 bis 699999,
    7. 7.Ziffer 7für registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten die Nummern 700001 bis 799999, und
    8. 8.Ziffer 8für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren die Nummern 800001 bis 899999, und
    9. 98.Ziffer 98für zugelassene Arzneibuchmonographien die Nummern 900001 bis 999999.
  3. (3)Absatz 3Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.

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