Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
Paragraph eins,
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
1.Ziffer einsZulassung einer Arzneispezialität,
2.Ziffer 2Registrierung einer Arzneispezialität,
3.Ziffer 3Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
4.Ziffer 4Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und
5.Ziffer 5Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
In Kraft seit 24.09.2013 bis 31.12.9999
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