Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
5.Ziffer 5Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,)
(2)Absatz 2Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach Paragraph 4, Absatz 3,,
2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
3.Ziffer 3Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
5.Ziffer 5Exportland.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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