§ 2 ASR

Arzneispezialitätenregister 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, und.
    6. 6.Ziffer 6bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
    4. 4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Exportland.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 24.09.2013 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, und.
    6. 6.Ziffer 6bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
    4. 4.Ziffer 4Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Exportland.

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