Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, BGBl. II Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2010, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2010,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern von Arzneispezialitäten, die gemäß § 6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006 vergeben wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Diese müssen dem § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen.Die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern von Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 6, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006 vergeben wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Diese müssen dem Paragraph 4, dieser Verordnung nicht entsprechen.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, außer Kraft.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 ASR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ASR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 ASR