§ 31 FGG 2019 Aufsichtsmaßnahmen der FMA

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten. Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an

1.

die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder

2.

Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,

gerichtet werden.

(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:

1.

jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und,

2.

die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen. und

3.

die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 32a widerrufen.

Stand vor dem 09.01.2020

In Kraft vom 01.08.2019 bis 09.01.2020

(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten. Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an

1.

die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder

2.

Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,

gerichtet werden.

(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:

1.

jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und,

2.

die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen. und

3.

die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 32a widerrufen.

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