§ 36 FGG 2019 Verlängerung der Verjährungfrist

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von dreisechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünfacht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von dreisechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünfacht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.12.2024
§ 36.Paragraph 36,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von dreisechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünfacht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von dreisechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünfacht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

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