Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 19.08.2021

Gesetze 1-5 von 5

1 Paragraf zu NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) aktualisiert


NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) Fundstelle

LGBl. Nr. 22/2016LGBl. Nr. 69/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 42/2019LGBl. Nr. 34/2020LGBl. Nr. 62/2020LGBl. Nr. 77/2020(VFB)LGBl. Nr. 98/2020LGBl. Nr. 107/2020 Inhaltsverzeichnis1. HauptstückFeuer- und Gefahrenpolizei1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Sprachliche Gleichbeha... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

10 Paragrafen zu NÖ Mutterschutz-Landesgesetz (NÖ ML) aktualisiert


§ 15h NÖ ML

(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.(2) ... mehr lesen...


§ 15g NÖ ML

(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt1.unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder ... mehr lesen...


§ 15f NÖ ML

(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.(2) Der Mutter ist auf ihr Verlangen die Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen... mehr lesen...


§ 15d NÖ ML

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist der Bediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung ein Karenzurlaub zu gew... mehr lesen...


§ 15c NÖ ML

(1) Eine Bedienstete, die ein Kind, welches das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat,1.an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder2.in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.(2) Die §§ 15 bis 15b si... mehr lesen...


§ 6 NÖ ML

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht1.für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, bei d... mehr lesen...


§ 3 NÖ ML

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.(2) Als Arb... mehr lesen...


§ 2 NÖ ML

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis an... mehr lesen...


NÖ Mutterschutz-Landesgesetz (NÖ ML) Fundstelle

LGBl. 2039-1LGBl. 2039-2LGBl. 2039-3LGBl. 2039-4LGBl. 2039-5LGBl. 2039-6LGBl. 2039-7[CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0085, 396L0034]LGBl. 2039-8 (DFB)LGBl. 2039-9LGBl. 2039-10LGBl. 2039-11[CELEX-Nr.: 32006L0054]LGBl. Nr. 49/2016[CELEX-Nr.: 32014L0027]LGBl. Nr. 56/2021 mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

8 Paragrafen zu Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) aktualisiert


§ 120 FLG

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40,2.Richtlinie 97/11/EG des Ra... mehr lesen...


§ 119 FLG

(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 40, vom 3. Juni ... mehr lesen...


§ 101 FLG

(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen-die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen,-die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen V... mehr lesen...


§ 41 FLG

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:1.Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. 2.Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, ... mehr lesen...


§ 5 FLG

(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass-die in § 2 Abs. 2 lit. a und b ge... mehr lesen...


§ 4 FLG

Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten. mehr lesen...


§ 2 FLG

(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit... mehr lesen...


Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) Fundstelle

LGBl. 6650-1 (DFB)LGBl. 6650-2LGBl. 6650-3LGBl. 6650-4LGBl. 6650-5[CELEX-Nr.: 31985L0337, 31997L0011]LGBl. 6650-6[CELEX-Nr.: 32003L0035]LGBl. 6650-7LGBl. 6650-8LGBl. 6650-9LGBl. 6650-10LGBl. Nr. 3/2016LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 53/2021 [CELEX-Nr.: 32014L0052]InhaltsverzeichnisI. HauptstückZusamme... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

10 Paragrafen zu NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) aktualisiert


§ 16 NÖ VKUG 2000

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:1.Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, VEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Ri... mehr lesen...


§ 13 NÖ VKUG 2000

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub i... mehr lesen...


§ 12 NÖ VKUG 2000

(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt1.unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mi... mehr lesen...


§ 10 NÖ VKUG 2000

(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.Für den aufgeschobene... mehr lesen...


§ 9 NÖ VKUG 2000

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung ei... mehr lesen...


§ 8 NÖ VKUG 2000

(1) Dem Bediensteten, der ein Kind vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates entweder1.an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder2.in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),ist auf sein Verlangen Karenzurlaub unter den Bedingungen und im Ausmaß gemäß den §§ 3 bis 7 zu gewähren.(2) De... mehr lesen...


§ 5 NÖ VKUG 2000

(1) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.Eine allfällige Verlängerung und deren Dauer hat der ... mehr lesen...


§ 2 NÖ VKUG 2000

Dieses Gesetz gilt für männliche Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer NÖ Gemeinde oder einem NÖ Gemeindeverband stehen, soweit das Dienstverhältnis nicht gesetzlich vom Bund zu regeln ist. Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß ... mehr lesen...


§ 1 NÖ VKUG 2000

Dieses Gesetz hat das Ziel, den Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub zum Zweck der Kindesbetreuung einzuräumen und dadurch die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern. mehr lesen...


NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) Fundstelle

LGBl. 2050-1LGBl. 2050-2[CELEX-Nr.: 376L0207]LGBl. 2050-3[CELEX-Nr.: 32006L0054]LGBl. Nr. 56/2021[CELEX-Nr. 32010L0018] mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

26 Paragrafen zu Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler (TWFG 1991) aktualisiert


§ 45 TWFG 1991 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerun... mehr lesen...


§ 42 TWFG 1991

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.(2) Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angel... mehr lesen...


§ 38 TWFG 1991 Geschäftsführung des Wohnbauförderungsbeirates

(1) Der Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates dies verlangen.(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußf... mehr lesen...


§ 33 TWFG 1991 Begünstigte Rückzahlung von Förderungskrediten

(1) Das Land Tirol kann für den Fall, dass ein aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährter Förd... mehr lesen...


§ 32 TWFG 1991 Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 828/1992, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. ... mehr lesen...


§ 28 TWFG 1991 Mietzinsbildung bei Förderung von Vorhaben

(1) Für Wohnungen, für deren Sanierung eine Förderung gewährt wurde, sind Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrages zur Bildung einer Rückstellung nach § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von... mehr lesen...


§ 27 TWFG 1991 Mietzinsbildung bei Förderung der Errichtung

(1) Der höchstzulässige Hauptmietzins für Wohnungen oder Geschäftsräume, für deren Errichtung oder Erwerb eine Förderung gewährt wurde, setzt sich zusammena)aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Tilgung und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kredite abzügl... mehr lesen...


§ 23 TWFG 1991

(1) Der Förderungskredit ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Förderungswerbera)nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Förderungskredits oder sonstiger zur Finanzi... mehr lesen...


§ 22 TWFG 1991 Sicherstellung des Förderungskredits

(1) Der Förderungskredit ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Ist die sofortige Einverleibung eines Pfandrechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann bis zur Einverleibung eine entsprechende Treuhanderklärung eines Notars oder eines Rechtsanwaltes als Sicherstellung... mehr lesen...


§ 21 TWFG 1991 Ausführung des zu fördernden Vorhabens

(1) Mit den Bauarbeiten am Vorhaben, für das eine Förderung gewährt wird, darf – abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 – vor der Erteilung der Zusicherung nur mit Zustimmung des Landes Tirol begonnen werden.(2) Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn... mehr lesen...


§ 20 TWFG 1991 Zusicherung

(1) Wird einem Ansuchen um Gewährung eines Förderungskredits oder von Annuitäten-, Zinsen- oder sonstigen Zuschüssen oder um Übernahme einer Bürgschaft entsprochen, so ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können auch Bedingungen und Auflagen festg... mehr lesen...


§ 19 TWFG 1991

(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Ansuchen können nach technischer... mehr lesen...


§ 18 TWFG 1991 Begünstigte Personen

(1) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die von ihnen selbst zu benützende Wohnung nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung begünstigte Personen sind. Das Land kann sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhä... mehr lesen...


§ 17 TWFG 1991

(1) Der Förderungswerber um einen Förderungskredit muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss. Für die Sanierung einer Wohnung, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, kann auch dem Mieter unter den... mehr lesen...


§ 16 TWFG 1991 Arten der Förderung

(1) Förderungen können gewährt werden in Form vona)Krediten,b)Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen oderc)Beihilfen.(2) Für die Gewährung von Krediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehme... mehr lesen...


§ 15 TWFG 1991

(1) Förderungen können gewährt werden:a)für den Erwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;b)für die Vergrößerung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;c)für die Errichtung, den Erwerb und die sonstige Schaffung von Wohnungen für Dienstnehmer;d)natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Einbringung... mehr lesen...


§ 14 TWFG 1991 Leistungen der Gemeinden

(1) Die Gewährung einer Förderung für Wohnhäuser mit Eigentums- oder Mietwohnungen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gemeinde bestimmte Leistungen der im Abs. 2 genannten Arten erbringt und daß der Förderungswerber der Gemeinde das auf einen angemessenen Zeitraum zu befristende Recht zu... mehr lesen...


§ 11 TWFG 1991 Beihilfen

(1) Natürlichen Personen kann zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand auf Grund der anrechenbaren Annuitätenleistung oder des Mietzinses für eine durch Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse geförderte Wohnung eine Beihilfe gewährt werden.(2) Die Beihilfe wird dem Eigentümer... mehr lesen...


§ 9 TWFG 1991 Förderungskredit

(1) Förderungskredite können gewährt werden:a)in einem Hundertsatz der der Zusicherung oder der Endabrechnung zugrunde gelegten Gesamtkosten abzüglich objektbezogener öffentlicher Förderungen, die in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt wurden,b)in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche... mehr lesen...


§ 7 TWFG 1991 Eigenmittel

Eine Förderung für die Errichtung oder für den Ersterwerb von Wohnhäusern und von Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung eines Wohnheimes darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber bzw. der zukünftige Eigentümer Eigenmittel aufbringt. Bei Eigenheimen, bei Vorhaben im R... mehr lesen...


§ 6 TWFG 1991 Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

(1) Eine Förderung für die Errichtung und für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen darf nur gewährt werden, wenna)bei Vorhaben in verdichteter Bauweise der Gesamtpreis, bestehend aus dem anteiligen Preis des Baugrundstückes und den Gesamtbaukosten des geförderten Objektes, angemessen ist;... mehr lesen...


§ 5 TWFG 1991 Gegenstand der Förderung

(1) Förderungen können gewährt werden:a)für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;b)für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;c)für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Fö... mehr lesen...


§ 3 TWFG 1991 Förderungsmittel

(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:a)Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds... mehr lesen...


§ 4 TWFG 1991 (weggefallen)

§ 4 TWFG 1991 seit 30.09.1996 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 TWFG 1991

(1) Als Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit einer Wohnung oder mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die Wohnung bzw. eine der beiden Wohnungen zur Benützung durch den Eigentümer des Wohnhauses bestimmt ist. Als Eigenheim gilt auch ein Gebäude, das neben einer Wohnung auch Räume mit einem anderen Verwen... mehr lesen...


§ 1 TWFG 1991 Grundsätze der Förderung

(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu fördern.(2) Förderungen nach diesem Gesetz sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und entsprechend der D... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21
Gesetze 1-5 von 5