§ 8 NÖ VKUG 2000

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Bediensteten, der ein Kind vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates entweder

1.

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt annimmtangenommen hat (im Folgenden “Adoptivvater) oder

2.

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmtgenommen hat (im Folgenden “Pflegevater),

ist auf sein Verlangen Karenzurlaub unter den Bedingungen und im Ausmaß gemäß den §§ 3 bis 7 zu gewähren.

(2) Der Adoptiv- oder Pflegevater, der ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres angenommen hat, hat gemäß den §§ 3 bis 7 Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten. § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht.

(3) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutterdes anderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils, im Falle des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(4) Wenn der Adoptiv- oder Pflegevater beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Wird diese First versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Die §§ 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Dem Bediensteten, der ein Kind vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates entweder

1.

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt annimmtangenommen hat (im Folgenden “Adoptivvater) oder

2.

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmtgenommen hat (im Folgenden “Pflegevater),

ist auf sein Verlangen Karenzurlaub unter den Bedingungen und im Ausmaß gemäß den §§ 3 bis 7 zu gewähren.

(2) Der Adoptiv- oder Pflegevater, der ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres angenommen hat, hat gemäß den §§ 3 bis 7 Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten. § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht.

(3) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutterdes anderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils, im Falle des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(4) Wenn der Adoptiv- oder Pflegevater beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Wird diese First versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Die §§ 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

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