§ 41 FLG

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehnsechzehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehnsechzehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.

4.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.

5.

Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.

56.

Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 17.08.2021

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehnsechzehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehnsechzehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.

4.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.

5.

Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.

56.

Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

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