§ 5 NÖ VKUG 2000

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Eine allfällige Verlängerung und deren Dauer hat der Vater seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Bedienstete Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.

Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub nach § 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Der Bedienstete hat den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gilt bis zum Ende des ursprünglich gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt.

Wenn es der Dienstgeber jedoch verlangt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Eine allfällige Verlängerung und deren Dauer hat der Vater seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt zu geben.

Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Bedienstete Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.

Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub nach § 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Der Bedienstete hat den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gilt bis zum Ende des ursprünglich gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt.

Wenn es der Dienstgeber jedoch verlangt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

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