§ 12 NÖ VKUG 2000

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.

(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter,

2.

im Anschluss an einen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils.

(3) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 seinem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.

(4) Im übrigen ist § 11 anzuwenden.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.

(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter,

2.

im Anschluss an einen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils.

(3) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 seinem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.

(4) Im übrigen ist § 11 anzuwenden.

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