Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 24.10.2019

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (B-GeOA) aktualisiert


§ 14 B-GeOA Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 36/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 36/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 1969, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregier... mehr lesen...


§ 10 B-GeOA Genehmigung der Geschäftsstücke,

(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015) zustehenden Wirkungsbereichs. Die Mitglied... mehr lesen...


§ 9 B-GeOA Projektarbeit, Arbeitsgruppe und Stabsorganisation

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arb... mehr lesen...


§ 8 B-GeOA Zuteilung der Einlaufstücke

(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt, sofern nicht seitens des Landesamtsdirektors eine abweichen... mehr lesen...


§ 7 B-GeOA Informations- und Beteiligungspflicht

(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Ra... mehr lesen...


§ 6 B-GeOA Organisationshandbuch

Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:1.die Aufgaben der Ab... mehr lesen...


§ 5 B-GeOA Abteilungsvorstände

(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gege... mehr lesen...


§ 4 B-GeOA Gliederung des Amtes der Landesregierung,

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen, die überwiegend interne Dienstleistungen wahrnehmen, können auch als Stabsabteilungen bezeichnet werden. Die Geschäfte werden den Gruppen und Abteilungen in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem ... mehr lesen...


§ 3 B-GeOA Aufgaben und Stellung des Landesamtsdirektors

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.10.19
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