§ 3 B-GeOA Aufgaben und Stellung des Landesamtsdirektors

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2) Der Landesamtsdirektor trifft alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Leitung und zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Einheitlichkeit des inneren Dienstes. Zu diesem Zwecke hat er auch das Recht der Revision und der Akteneinsicht bei allen Gruppen und Abteilungen des Amtes der Landesregierung. Weiters steht ihm auch das Recht zu, die Führung der Geschäfte in den Abteilungen durch die Abteilungsvorständeim Amt der Landesregierung fortlaufend zu überwachen. Er kann auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst treffen und kann einzelne Bedienstete oder Organisationseinheiten mit koordinierenden abteilungs- oder gruppenübergreifenden Aufgaben betrauen. Er hat in wichtigen Fällen den Landeshauptmann zu informieren.

(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteter des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er ist befugt, allen Bediensteten Weisungen zu erteilen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 14 lit. b der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015, aufgezählten leitenden Bediensteten zu hören.

(4) Alle vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien, von den Rechnungshöfen, von den Gerichten, von den Höchstgerichten, von der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion und der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangenden Einlaufstücke kann sich der Landesamtsdirektor vor der Zuteilung an die Abteilungen oder im Falle des § 4a Abs. 4 vom Gruppenvorstand vorlegen lassen.

(5) Alle Geschäftsstücke, die Gesetz- oder Verordnungsentwürfe zum Gegenstand haben, sowie alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlussfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme zuzumittelnvorzulegen. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Höchstgerichten zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzuschreibenvorzulegen.

(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, hinsichtlich des erforderlichen Amtssachaufwandes, die notwendigen Bestellungen durchzuführen und demgemäß im Rahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Kredite Zahlungsaufträge zu fertigen. Diese Berechtigung kann vom Landesamtsdirektor an geeignete Bedienstete delegiert werden.

(7) Unbeschadet der vorstehenden Aufgaben kann der Landesamtsdirektor vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung mit der Erledigung von besonders wichtigen oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten betraut werden.

(8) Der Landesamtsdirektor kann sich die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2) Der Landesamtsdirektor trifft alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Leitung und zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Einheitlichkeit des inneren Dienstes. Zu diesem Zwecke hat er auch das Recht der Revision und der Akteneinsicht bei allen Gruppen und Abteilungen des Amtes der Landesregierung. Weiters steht ihm auch das Recht zu, die Führung der Geschäfte in den Abteilungen durch die Abteilungsvorständeim Amt der Landesregierung fortlaufend zu überwachen. Er kann auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst treffen und kann einzelne Bedienstete oder Organisationseinheiten mit koordinierenden abteilungs- oder gruppenübergreifenden Aufgaben betrauen. Er hat in wichtigen Fällen den Landeshauptmann zu informieren.

(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteter des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er ist befugt, allen Bediensteten Weisungen zu erteilen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 14 lit. b der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015, aufgezählten leitenden Bediensteten zu hören.

(4) Alle vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien, von den Rechnungshöfen, von den Gerichten, von den Höchstgerichten, von der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion und der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangenden Einlaufstücke kann sich der Landesamtsdirektor vor der Zuteilung an die Abteilungen oder im Falle des § 4a Abs. 4 vom Gruppenvorstand vorlegen lassen.

(5) Alle Geschäftsstücke, die Gesetz- oder Verordnungsentwürfe zum Gegenstand haben, sowie alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlussfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme zuzumittelnvorzulegen. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Höchstgerichten zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzuschreibenvorzulegen.

(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, hinsichtlich des erforderlichen Amtssachaufwandes, die notwendigen Bestellungen durchzuführen und demgemäß im Rahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Kredite Zahlungsaufträge zu fertigen. Diese Berechtigung kann vom Landesamtsdirektor an geeignete Bedienstete delegiert werden.

(7) Unbeschadet der vorstehenden Aufgaben kann der Landesamtsdirektor vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung mit der Erledigung von besonders wichtigen oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten betraut werden.

(8) Der Landesamtsdirektor kann sich die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

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