(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Gruppen eingerichtet sind, stehen diesen Gruppen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung ,Gruppenvorstand‘ führen. Sofern für den Gruppenvorstand ein Stellvertreter bestellt wurde, vertritt dieser im Falle seiner Verhinderung.
(2) Der Gruppenvorstand ist Vorgesetzter aller seiner Gruppe zugehörenden Bediensteten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
(3) Dem Gruppenvorstand obliegt die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Gruppe. Zu diesem Zweck hat er insbesondere für den geregelten, einheitlichen und den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsgang in der Gruppe zu sorgen. Dabei hat er auf Gruppen- oder Abteilungsebene ein den Anforderungen der Gruppe sowie der ihr unterstellten Abteilungen angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten.
(4) Der Gruppenvorstand kann sich in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung den Abteilungen und Dienststellen der Gruppe zur Besorgung zugewiesen und von besonderer Bedeutung sind, die Erledigung vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hiervon zu verständigen.
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