§ 10 B-GeOA Genehmigung der Geschäftsstücke,

B-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015) zustehenden Wirkungsbereichs. Die Mitglieder der Landesregierung können sich bei Amtshandlungen und Erledigungen, bei denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung die Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann oder der Landesregierung oder einem Mitglied derselben vorbehält, durch den Landesamtsdirektor bzw. durch den Gruppenvorstand, den Abteilungsvorstand sowie durch einzelne geeignete Bedienstete, jeweils in deren Zuständigkeitsbereich, vertreten lassen.

(2) Der Abteilungsvorstand ist zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten. Der Abteilungsvorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung geeigneten Bediensteten die Genehmigung von Geschäftsstücken im Bereich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, kann der Abteilungsvorstand zudem die Leiter der jeweiligen weiteren Gliederungseinheiten ermächtigen, mit seiner Zustimmung die Befugnis zur Genehmigung von Geschäftsstücken an geeignete Bedienstete dieser Gliederungseinheit zu übertragen. Eine solche Übertragung bedarf außer in dringenden Ausnahmefällen der Schriftform. Eine mündliche Erteilung ist ehestmöglich schriftlich festzuhalten.

(3) Die Fertigung von Geschäftsstücken, die Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes) betreffen, ist in der Weise vorzunehmen, dass der Unterschrift des genehmigenden Organes die Wendung „Für die Landesregierung“ vorangesetzt wird. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Unterschrift dann, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Wendung „Der Landeshauptmann“, im Übrigen die Formel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen. In den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes hat diese Wendung, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, „Der Landeshauptmann“, ansonsten „Im Auftrage des Landeshauptmannes“, und in den Fällen des § 1 Abs. 2 „Für das Amt der Landesregierung“ zu lauten.

(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in Form der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008, vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten sind im nicht amtsinternen Schriftverkehr mit einer Amtssignatur zu versehen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Landesamtsdirektor und den Gruppenvorstand.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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