Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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