§ 6 B-GeOA Organisationshandbuch

B-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

1.

die Aufgaben der Abteilung sowie allfälliger weiterer Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) und allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

2.

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung bestehenden weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

3.

die Leitung der allfälligen weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

4.

Weisungsbefugnisse,

5.

Zeichnungsbefugnisse,

6.

sonstige organisatorische Regelungen,

7.

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter der weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

8.

Vorbehalte gem. § 4a Abs. 4.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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