Gesamte Rechtsvorschrift B-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

B-GeOA
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Stand der Gesetzesgebung: 24.10.2019
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA)

StF: LGBl. Nr. 36/2016

§ 1 B-GeOA Aufgaben des Amtes der Landesregierung


(1) Das Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 B-VG die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).

(2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde. Darüber hinaus ist das Amt der Landesregierung auch Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.

§ 2 B-GeOA Vorstand des Amtes der Landesregierung


(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

§ 3 B-GeOA Aufgaben und Stellung des Landesamtsdirektors


(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2) Der Landesamtsdirektor trifft alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Leitung und zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Einheitlichkeit des inneren Dienstes. Zu diesem Zwecke hat er auch das Recht der Revision und der Akteneinsicht bei allen Gruppen und Abteilungen des Amtes der Landesregierung. Weiters steht ihm auch das Recht zu, die Führung der Geschäfte im Amt der Landesregierung fortlaufend zu überwachen. Er kann auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst treffen und kann einzelne Bedienstete oder Organisationseinheiten mit koordinierenden abteilungs- oder gruppenübergreifenden Aufgaben betrauen. Er hat in wichtigen Fällen den Landeshauptmann zu informieren.

(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteter des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er ist befugt, allen Bediensteten Weisungen zu erteilen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 14 lit. b der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015, aufgezählten leitenden Bediensteten zu hören.

(4) Alle vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien, von den Rechnungshöfen, von den Gerichten, von den Höchstgerichten, von der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion und der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangenden Einlaufstücke kann sich der Landesamtsdirektor vor der Zuteilung an die Abteilungen oder im Falle des § 4a Abs. 4 vom Gruppenvorstand vorlegen lassen.

(5) Alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlussfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme vorzulegen. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Höchstgerichten zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, hinsichtlich des erforderlichen Amtssachaufwandes, die notwendigen Bestellungen durchzuführen und demgemäß im Rahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Kredite Zahlungsaufträge zu fertigen. Diese Berechtigung kann vom Landesamtsdirektor an geeignete Bedienstete delegiert werden.

(7) Unbeschadet der vorstehenden Aufgaben kann der Landesamtsdirektor vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung mit der Erledigung von besonders wichtigen oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten betraut werden.

(8) Der Landesamtsdirektor kann sich die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

§ 4 B-GeOA Gliederung des Amtes der Landesregierung,


(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen, die überwiegend interne Dienstleistungen wahrnehmen, können auch als Stabsabteilungen bezeichnet werden. Die Geschäfte werden den Gruppen und Abteilungen in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang zugewiesen. Eine weitergehende innere Gliederung des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor.

(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der fachlichen Leitung und nach Weisung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung. Fachlich weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 35/2015) zur Bearbeitung zugewiesen sind. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlussfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluss für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.

(3) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden von den zuständigen Abteilungen unter der fachlichen Leitung und nach Weisung des Landeshauptmannes bzw. der im Namen des Landeshauptmannes handelnden Mitgliedern der Landesregierung besorgt.

(4) Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand, bei dessen Abwesenheit an seinen Stellvertreter; im Falle der Abwesenheit beider sowie gegebener Dringlichkeit an jeden anwesenden Bediensteten. Wird eine Weisung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Satzes ausnahmsweise an nicht unmittelbar nachgeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.

§ 4a B-GeOA Gruppenvorstände


(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Gruppen eingerichtet sind, stehen diesen Gruppen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung ,Gruppenvorstand‘ führen. Sofern für den Gruppenvorstand ein Stellvertreter bestellt wurde, vertritt dieser im Falle seiner Verhinderung.

(2) Der Gruppenvorstand ist Vorgesetzter aller seiner Gruppe zugehörenden Bediensteten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

(3) Dem Gruppenvorstand obliegt die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Gruppe. Zu diesem Zweck hat er insbesondere für den geregelten, einheitlichen und den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsgang in der Gruppe zu sorgen. Dabei hat er auf Gruppen- oder Abteilungsebene ein den Anforderungen der Gruppe sowie der ihr unterstellten Abteilungen angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten.

(4) Der Gruppenvorstand kann sich in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung den Abteilungen und Dienststellen der Gruppe zur Besorgung zugewiesen und von besonderer Bedeutung sind, die Erledigung vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hiervon zu verständigen.

§ 5 B-GeOA Abteilungsvorstände


(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den Landesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung zu unterstützen. Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Bediensteten im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Bediensteten schriftlich festzulegen.

(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem unmittelbar Vorgesetzen die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(4) Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die jeweiligen Leiter der weiteren Gliederungseinheiten.

§ 6 B-GeOA Organisationshandbuch


Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

1.

die Aufgaben der Abteilung sowie allfälliger weiterer Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) und allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

2.

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung bestehenden weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

3.

die Leitung der allfälligen weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

4.

Weisungsbefugnisse,

5.

Zeichnungsbefugnisse,

6.

sonstige organisatorische Regelungen,

7.

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter der weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

8.

Vorbehalte gem. § 4a Abs. 4.

§ 7 B-GeOA Informations- und Beteiligungspflicht


(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.

(2) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung bzw. Gruppe die Angelegenheit zu besorgen ist; bei Auslegungsfragen innerhalb der Gruppe, kann der Gruppenvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.

§ 8 B-GeOA Zuteilung der Einlaufstücke


(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt, sofern nicht seitens des Landesamtsdirektors eine abweichende Verfügung getroffen wird.

(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Gruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig der Landesamtsdirektor.

§ 9 B-GeOA Projektarbeit, Arbeitsgruppe und Stabsorganisation


(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden. Solche Projekt- und Arbeitsgruppen können durch den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Gruppen- oder abteilungsinterne Projekt- und Arbeitsgruppen können jederzeit vom jeweiligen Gruppen- oder Abteilungsvorstand eingerichtet werden.

(2) Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

1.

die Ziele und der Aufgabenbereich,

2.

der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben,

3.

der Leiter und die Mitglieder.

Bei Bedarf ist zudem das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Projekt- und Arbeitsgruppe tätig sein sollen, festzuhalten.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2019)

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

§ 10 B-GeOA Genehmigung der Geschäftsstücke,


(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015) zustehenden Wirkungsbereichs. Die Mitglieder der Landesregierung können sich bei Amtshandlungen und Erledigungen, bei denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung die Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann oder der Landesregierung oder einem Mitglied derselben vorbehält, durch den Landesamtsdirektor bzw. durch den Gruppenvorstand, den Abteilungsvorstand sowie durch einzelne geeignete Bedienstete, jeweils in deren Zuständigkeitsbereich, vertreten lassen.

(2) Der Abteilungsvorstand ist zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten. Der Abteilungsvorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung geeigneten Bediensteten die Genehmigung von Geschäftsstücken im Bereich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, kann der Abteilungsvorstand zudem die Leiter der jeweiligen weiteren Gliederungseinheiten ermächtigen, mit seiner Zustimmung die Befugnis zur Genehmigung von Geschäftsstücken an geeignete Bedienstete dieser Gliederungseinheit zu übertragen. Eine solche Übertragung bedarf außer in dringenden Ausnahmefällen der Schriftform. Eine mündliche Erteilung ist ehestmöglich schriftlich festzuhalten.

(3) Die Fertigung von Geschäftsstücken, die Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes) betreffen, ist in der Weise vorzunehmen, dass der Unterschrift des genehmigenden Organes die Wendung „Für die Landesregierung“ vorangesetzt wird. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Unterschrift dann, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Wendung „Der Landeshauptmann“, im Übrigen die Formel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen. In den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes hat diese Wendung, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, „Der Landeshauptmann“, ansonsten „Im Auftrage des Landeshauptmannes“, und in den Fällen des § 1 Abs. 2 „Für das Amt der Landesregierung“ zu lauten.

(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in Form der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008, vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten sind im nicht amtsinternen Schriftverkehr mit einer Amtssignatur zu versehen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Landesamtsdirektor und den Gruppenvorstand.

§ 11 B-GeOA Bundesrechnungsdienst


Die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.

§ 12 B-GeOA Elektronisches Aktensystem, Büroordnung


(1) Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenverarbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden.

(2) Für den Kanzleidienst gilt die vom Landesamtsdirektor zu erlassende Büroordnung.

§ 13 B-GeOA


Geschlechtsspezifische Begriffe und Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 14 B-GeOA Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 36/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 36/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 1969, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA), LGBl. Nr. 50/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1998, außer Kraft.

(3) Die Änderungen des § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, die Änderungen des § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 3 und 4, sowie des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (B-GeOA) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA)

StF: LGBl. Nr. 36/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Art. 72 Abs. 2 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

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