§ 9 B-GeOA Projektarbeit, Arbeitsgruppe und Stabsorganisation

B-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden. Solche Projekt- und Arbeitsgruppen können durch den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Gruppen- oder abteilungsinterne Projekt- und Arbeitsgruppen können jederzeit vom jeweiligen Gruppen- oder Abteilungsvorstand eingerichtet werden.

(2) Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

1.

die Ziele und der Aufgabenbereich,

2.

der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben,

3.

der Leiter und die Mitglieder.

Bei Bedarf ist zudem das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Projekt- und Arbeitsgruppe tätig sein sollen, festzuhalten.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2019)

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 B-GeOA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 B-GeOA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 B-GeOA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 B-GeOA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 B-GeOA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 B-GeOA
§ 10 B-GeOA