(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung bzw. Gruppe die Angelegenheit zu besorgen ist; bei Auslegungsfragen innerhalb der Gruppe, kann der Gruppenvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.
0 Kommentare zu § 7 B-GeOA