§ 7 B-GeOA Informations- und Beteiligungspflicht

B-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.

(2) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung bzw. Gruppe die Angelegenheit zu besorgen ist; bei Auslegungsfragen innerhalb der Gruppe, kann der Gruppenvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 B-GeOA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 B-GeOA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 B-GeOA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 B-GeOA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 B-GeOA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 B-GeOA
§ 8 B-GeOA