§ 5 B-GeOA Abteilungsvorstände

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Abteilungsvorstand führt, unbeschadethat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den MitgliedernLandesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse, die Geschäfte seinerBesorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung selbständigzu unterstützen. Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Bediensteten im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Bediensteten schriftlich festzulegen.

(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem unmittelbar Vorgesetzen die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(4) Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die jeweiligen Leiter der weiteren Gliederungseinheiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019

(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Abteilungsvorstand führt, unbeschadethat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den MitgliedernLandesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse, die Geschäfte seinerBesorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung selbständigzu unterstützen. Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Bediensteten im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Bediensteten schriftlich festzulegen.

(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem unmittelbar Vorgesetzen die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(4) Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die jeweiligen Leiter der weiteren Gliederungseinheiten.

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