§ 8 B-GeOA Zuteilung der Einlaufstücke

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt, sofern nicht seitens des Landesamtsdirektors eine abweichende Verfügung getroffen wird.

(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem LandesamtsdirektorGruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig entscheidetder Landesamtsdirektor.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019

(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt, sofern nicht seitens des Landesamtsdirektors eine abweichende Verfügung getroffen wird.

(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem LandesamtsdirektorGruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig entscheidetder Landesamtsdirektor.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten