Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 08.05.2019

Gesetze 1-4 von 4

17 Paragrafen zu NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) aktualisiert


§ 38 NÖ GVG 2007 Strafbestimmungen, Nutzungsverbot

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt;2.im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;3.Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 1... mehr lesen...


§ 39 NÖ GVG 2007 Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundve... mehr lesen...


§ 40 NÖ GVG 2007 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ G... mehr lesen...


§ 32 NÖ GVG 2007 Verfahren bei Überboten

(1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Ersteherin von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu bean... mehr lesen...


§ 34 NÖ GVG 2007 Freiwillige Feilbietung

Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzu... mehr lesen...


§ 35 NÖ GVG 2007 Feststellungsklage

(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.(2) Die Erhebu... mehr lesen...


§ 37 NÖ GVG 2007 Verwaltungsabgaben

(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäft... mehr lesen...


§ 7 NÖ GVG 2007 Zuständigkeit

(1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften1.Bruck an der Leitha2.Hollabrunn3.Melk4.Lilienfeld und5.Waidhofen an der Thayawird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz.(2) Der Spren... mehr lesen...


§ 11 NÖ GVG 2007 Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall e... mehr lesen...


§ 18 NÖ GVG 2007 Ausnahmen

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn1.das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist;2.das Rechtsgeschäft zwischen ... mehr lesen...


§ 28 NÖ GVG 2007 Rückabwicklung

(1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 27 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, ins... mehr lesen...


§ 30 NÖ GVG 2007 Verfahren bei Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht od... mehr lesen...


§ 3 NÖ GVG 2007 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Land- und forstwirtschaftliches Grundstück:ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu eine... mehr lesen...


§ 4 NÖ GVG 2007 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.(2) Andere Rechtsgesch... mehr lesen...


§ 5 NÖ GVG 2007 Ausnahmen

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn1.Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl.... mehr lesen...


§ 6 NÖ GVG 2007 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück1.zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung d... mehr lesen...


NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) Fundstelle

Änderung LGBl. 6800-1LGBl. 6800-2LGBl. 6800-3LGBl. 6800-4LGBl. 6800-5LGBl. Nr. 8/2015LGBl. Nr. 96/2015LGBl. Nr. 38/2019Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen: Inhaltsverzeichnis1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziele§ 2Geltu... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.05.19

4 Paragrafen zu NÖ Weinbaugesetz 2002 (NÖ WBG 2002) aktualisiert


§ 14 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

§ 14 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

§ 8 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

§ 4 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Weinbaugesetz 2002 (NÖ WBG 2002) Fundstelle

Änderung LGBl. Nr. 10/2015LGBl. Nr. 12/2018LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 36/2019Präambel/Promulgationsklausel  Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen: Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Grundsätzliches§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittBeschr... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.05.19

7 Paragrafen zu NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) (NÖ UHG) aktualisiert


Anl. 2 NÖ UHG ANHANG 2

KRITERIEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit.aOb eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustandes, der Funkti... mehr lesen...


§ 11 NÖ UHG Umweltbeschwerde

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden1.in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder2.dadurc... mehr lesen...


§ 8 NÖ UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tragen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kostentragungspflichten nach den folgenden... mehr lesen...


§ 7 NÖ UHG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu... mehr lesen...


§ 6 NÖ UHG Sanierungstätigkeit

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2:1.unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen,2.alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Schad... mehr lesen...


§ 4 NÖ UHG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Umweltschaden:a)jede Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit de... mehr lesen...


NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) (NÖ UHG) Fundstelle

Änderung LGBl. 6200-1LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 37/2019Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 08.05.19

6 Paragrafen zu NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) aktualisiert


§ 15 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werd... mehr lesen...


§ 14 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten sind. mehr lesen...


§ 13 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial

(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten werden.(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschafts... mehr lesen...


§ 3 NÖ BSG Begriffsbestimmungen

1.Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbeso... mehr lesen...


§ 1 NÖ BSG Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch-Schutz vor Schadstoffbelastungen-Verhinderung von ... mehr lesen...


NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) Fundstelle

Änderung LGBl. 6160-1LGBl. 6160-2LGBl. 6160-3LGBl. 6160-4[CELEX-Nr.: 31986L0278, 31991L0271]LGBl. 6160-5LGBl. Nr. 40/2019Präambel/Promulgationsklausel  Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 08.05.19
Gesetze 1-4 von 4