§ 11 NÖ UHG Umweltbeschwerde

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden, dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, eine schriftliche Stellungnahme zu einem ihnen bekannten Umweltschaden abgeben. Sie dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag stellen, dass die Behörde tätig wird (Umweltbeschwerde).

1.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch demDie UmweltanwaltNÖ Umweltanwaltschaft und densowie eine UmweltorganisationenUmweltorganisation zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.NrBGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, und zwar jeweilssind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Rahmen ihrer örtlichen AnerkennungSinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen;

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einem betroffenen Grundstück; die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes stellt keine Verletzung dinglicher Rechte dar;

3.

in Bezug auf geschützte Arten und geschützte Lebensräume: die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten und Lebensräume. Dieses Recht kann nur vom Umweltanwalt und von Umweltorganisationen gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.

(4) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 geltendglaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(54) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(65) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

1.

die eingebrachte Stellungnahme prüfen;

2.

dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und

3.

einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 06.05.2019

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden, dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, eine schriftliche Stellungnahme zu einem ihnen bekannten Umweltschaden abgeben. Sie dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag stellen, dass die Behörde tätig wird (Umweltbeschwerde).

1.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch demDie UmweltanwaltNÖ Umweltanwaltschaft und densowie eine UmweltorganisationenUmweltorganisation zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.NrBGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, und zwar jeweilssind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Rahmen ihrer örtlichen AnerkennungSinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen;

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einem betroffenen Grundstück; die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes stellt keine Verletzung dinglicher Rechte dar;

3.

in Bezug auf geschützte Arten und geschützte Lebensräume: die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten und Lebensräume. Dieses Recht kann nur vom Umweltanwalt und von Umweltorganisationen gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.

(4) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 geltendglaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(54) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(65) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

1.

die eingebrachte Stellungnahme prüfen;

2.

dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und

3.

einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

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