§ 4 NÖ UHG Begriffsbestimmungen

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Umweltschaden:

a)

jede Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit der Auswirkungen ist unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes und der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln. Nachteilige Auswirkungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin entstehen, die insbesondere

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gemäß §§ 3 Abs. 6 oder 8, 77a Abs. 4, 95a Abs. 5 oder 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, oder §§ 6, 10 Abs. 2 oder § 13 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550, oder gemäß §§ 7, 8, 10 bis 12 oder 20 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, oder gemäß § 4 NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, bewilligt bzw. genehmigt wurden;

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im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl.Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 oder dem § 4 NÖ IPPC-Anlagen und -Betriebe-Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, oder dem § 25 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen, genehmigt wurden;

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund einer direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende, feststellbare, nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

3.

unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird;

4.

berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt;

5.

Betreiber oder Betreiberin: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die bisherige Betreiberin nicht mehr herangezogen werden, so gilt der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, als Betreiber oder Betreiberin, wenn dieser oder diese die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

6.

Emission: die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeit;

7.

Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

8.

Sanierungsmaßnahme: jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

9.

natürliche Ressource: geschützte Arten, natürliche Lebensräume und Boden;

10.

Ausgangszustand: der im Zeitpunkt des Schadenseintrittes bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

11.

Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung: die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit;

12.

Kosten: die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Sammlung sowohl personenbezogener als auch anderer Daten, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

13.

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume:

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der “Vogelschutz-Richtlinie” genannt oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der “FFH-Richtlinie” aufgelistet sind;

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der “Vogelschutz-Richtlinie” genannten oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelisteten oder in Anhang II der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten und die in Anhang I der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten.

14.

Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

15.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig betrachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der Z 14 günstig ist.

16.

Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource: die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

17.

Gefahr im Verzug: das Vorliegen einer aktuellen Schädigungsgefahr, zu deren Abwehr ein sofortiges Handeln der Behörde unerlässlich ist;

18.

Behörde: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind;

19.

“Vogelschutz-Richtlinie”: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26.1. 2010, S. 7 ff;

20.

“FFH-Richtlinie”: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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