§ 8 NÖ UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tragen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kostentragungspflichten nach den folgenden Absätzen gehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) Die Landesregierung darf im Interesse der Vereinfachung der Kostenermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen – insbesondere Pauschalierungen – für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festsetzen.

(3) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Kostenersatz durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, muss sie dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe ihres voraussichtlichen Aufwands vorschreiben. Sicherheitsleistungen können durch Bargeld oder durch die Vorlage von nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung des Rechtsträgers, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch einen Dritten oder eine Dritte verursacht wurde und eingetreten ist, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers oder der Betreiberin verursacht wurden.

Unter denselben Voraussetzungen hat der Betreiber oder die Betreiberin Anspruch auf Kostenersatz für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(5) Können die Kosten bei einer Kapitalgesellschaft als Betreiberin nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung jede von der Betreiberin und ihren Organen verschiedene Person verpflichtet,

1.

der aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen ein bestimmender Einfluss auf die berufliche Tätigkeit der Betreiberin zukommt, und

2.

die an dieser Gesellschaft im Zeitpunkt des die Gefahr oder den Schaden auslösenden Ereignisses eine wesentliche Beteiligung hält, wenn sie die ihr als Gesellschafter oder Gesellschafterin obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, insbesondere wenn die Betreiberin im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr oder des Schadens nicht die nach wirtschaftlichen Grundsätzen für die betreffende berufliche Tätigkeit als erforderlich zu erachtende Kapitalausstattung aufweist.

(6) Können die Kosten bei dem oder der zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, von dem die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet, wenn er oder sie die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(7) Die Behörde hat gegen die zur Kostentragung Verpflichteten ein Verfahren zur Kostenerstattung binnen fünf Jahren einzuleiten:

1.

ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen oder

2.

ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten,

wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

(8) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch

-

eine Emission oder ein Ereignis durch Tätigkeiten nach Anhang 1, die aufgrund einer Zulassung nach der zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden Rechtslage erfolgt sind und entsprechend den zu dem Zeitpunkt geltenden Bedingungen ausgeübt wurden, oder

-

eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber oder die Betreiberin nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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