§ 7 NÖ UHG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Die Behörde muss den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend veröffentlichen. Sie muss Personen gemäß § 11 Abs. 1, betroffene Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen und sonstige bekannte Beteiligte tunlichst persönlich informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen bei einer Entscheidung gemäß Abs. 3 berücksichtigen.

(3) Sind die angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die Ziele des § 6 Abs. 1 Z 2 zu erreichen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die gemäß Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen auftragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschäden in einer Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, muss sie entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei muss sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle, die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit berücksichtigen.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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