§ 6 NÖ UHG Sanierungstätigkeit

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2:

1.

unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, und

3.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreifen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.05.2019

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2:

1.

unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, und

3.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreifen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

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