§ 4 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e bis l des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu liegenWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 5).

(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

-

die betroffenen Gemeinden,

-

die Landes-Landwirtschaftskammer und

-

die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.

(7) Ein Weingarten darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil des betreffenden Weingartens innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile des Weingartens sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 07.05.2019 bis 07.01.2020
(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e bis l des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu liegenWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 5).

(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

-

die betroffenen Gemeinden,

-

die Landes-Landwirtschaftskammer und

-

die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.

(7) Ein Weingarten darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil des betreffenden Weingartens innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile des Weingartens sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.

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