§ 1 ZLLV 2010 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 und in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den Paragraphen 58 bis 61 und in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
- 1.Ziffer einsfür Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,
- 2.Ziffer 2für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung,
- 3.Ziffer 3für ziviles Luftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, undfür ziviles Luftfahrtgerät (Paragraph 5,), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Ziffer eins und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
- 4.Ziffer 4für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, LFG) betrieben werden.
- (2)Absatz 2,Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist.Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die Paragraphen 58, Absatz eins, 3, sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden ist.
- (3)Absatz 3,Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur § 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die §§ 78 bis 82 anzuwenden.Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur Paragraph 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die Paragraphen 78 bis 82 anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.
§ 2 ZLLV 2010 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
- (1)Absatz eins,Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
- 1.Ziffer einsBeförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oderEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG oder
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG;
- 2.Ziffer 2Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des Paragraph 116, LFG);
- 3.Ziffer 3Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
- 4.Ziffer 4Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
- (2)Absatz 2,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
- 1.Ziffer einsFlüge zur Frachtbeförderung;
- 2.Ziffer 2Kunstflüge;
- 3.Ziffer 3Grundschulungsflüge;
- 4.Ziffer 4Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge;
- 6.Ziffer 6Außenlast-Frachttransporte;
- 7.Ziffer 7Außenlast-Personentransporte;
- 8.Ziffer 8Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
- (3)Absatz 3,Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
- (4)Absatz 4,Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
- (5)Absatz 5,Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
- (6)Absatz 6,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
- 1.Ziffer einsFlüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
- 2.Ziffer 2Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
- 3.Ziffer 3Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
- 4.Ziffer 4Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
- 5.Ziffer 5sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
- (7)Absatz 7,Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.
- (8)Absatz 8,Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der Anlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
- (9)Absatz 9,Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.Von den Absatz eins bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.
§ 3 ZLLV 2010 Zulässige Verwendung
- (1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Absatz 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (Paragraph 2, Absatz 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (Paragraph 2, Absatz 9,) betrieben werden. Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.
- (2)Absatz 2,Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
- (3)Absatz 3,Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.
- (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des § 44 und des § 58 Abs. 3 außerdem nicht verwendet werden, wennSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44 und des Paragraph 58, Absatz 3, außerdem nicht verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder
- 2.Ziffer 2der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist oder der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, nicht beurkundet worden ist oder
- 3.Ziffer 3kein ordnungsgemäß genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt oder die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind oder
- 4.Ziffer 4die gemäß § 78 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oderdie gemäß Paragraph 78, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oder
- 5.Ziffer 5die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind oder
- 6.Ziffer 6die Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oderdie Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oder
- 7.Ziffer 7die Anweisungen und Hinweise gemäß § 48 Abs. 4 und 5 nicht beachtet worden sind oderdie Anweisungen und Hinweise gemäß Paragraph 48, Absatz 4 und 5 nicht beachtet worden sind oder
- 8.Ziffer 8die zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oderdie zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oder
- 9.Ziffer 9das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden.das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den Paragraphen 12 bis 29 entsprechend geführt werden.
- (5)Absatz 5,Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dassDer Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einssich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet,
- 2.Ziffer 2die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,
- 3.Ziffer 3die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist,
- 4.Ziffer 4das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält und
- 5.Ziffer 5die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß § 48 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß Paragraph 48, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.
- (6)Absatz 6,Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
- (7)Absatz 7,Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß Paragraph 57, ist, die gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
§ 4 ZLLV 2010 Arten von Luftfahrzeugen
Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsLuftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
- a)Litera aFlugzeuge,
- b)Litera bHubschrauber,
- c)Litera cMotorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)- e)Litera emotorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen); bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,
- f)Litera fmotorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) undmotorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
- g)Litera gsonstige;
- 2.Ziffer 2Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar
- a)Litera aSegelflugzeuge,
- b)Litera bFallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
- c)Litera cHängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
- d)Litera dParagleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
- e)Litera esonstige;
- 3.Ziffer 3Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
- a)Litera aLuftschiffe:
- aa)Sub-Litera, a, aGas-Luftschiffe,
- bb)Sub-Litera, b, bHeißluft-Luftschiffe
sowie - b)Litera bsonstige;
- 4.Ziffer 4Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
- a)Litera aFreiballone:
- aa)Sub-Litera, a, aGas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
- bb)Sub-Litera, b, bHeißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)
sowie - b)Litera bsonstige;
- 5.Ziffer 5unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG,unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß Paragraph 24 g, LFG,
- 6.Ziffer 6Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
- a)Litera aFlugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139,Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139,
- b)Litera bHubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139,Hubschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139,
- c)Litera cMotorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Motorsegler gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
- d)Litera dMotorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
- e)Litera eSegelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Segelflugzeuge gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
- f)Litera fTragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139,Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139,
- g)Litera gBallone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139.Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang römisch eins Litera h, der Verordnung (EU) 2018/1139.
§ 5 ZLLV 2010 Arten von Luftfahrtgerät
Unter Luftfahrtgerät versteht man:
- 1.Ziffer einsMotor,
- 2.Ziffer 2Hilfsmotor (APU),
- 3.Ziffer 3Propeller,
- 4.Ziffer 4Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,
- 5.Ziffer 5Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone,
- 6.Ziffer 6Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowieAusrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Ziffer eins bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie
- 7.Ziffer 7synthetische Flugübungsgeräte.
§ 6 ZLLV 2010 Eintragung und Kennzeichnung
Luftfahrzeugregister
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
- (2)Absatz 2,In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie Ordnungszahl,
- 2.Ziffer 2das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
- 3.Ziffer 3der Hersteller,
- 4.Ziffer 4die Herstellerbezeichnung,
- 5.Ziffer 5die Seriennummer,
- 6.Ziffer 6Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
- 7.Ziffer 7die höchstzulässige Abflugmasse.
- (3)Absatz 3,Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.Für Erprobungs- und Prüfflüge (Paragraph 42,) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, ist sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil römisch zwei verantwortlich ist.
§ 7 ZLLV 2010 Antrag auf Eintragung
- (1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.
- (2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsNamen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,
- 2.Ziffer 2Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,
- 3.Ziffer 3Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,
- 4.Ziffer 4Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2, LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,
- 5.Ziffer 5Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,
- 6.Ziffer 6Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,
- 7.Ziffer 7Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,
- 8.Ziffer 8beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 UStG 1994,beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Artikel 27, Absatz eins, UStG 1994,
- 9.Ziffer 9Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist, und
- 10.Ziffer 10Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
- (3)Absatz 3,Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 8, bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.
- (4)Absatz 4,Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.
§ 8 ZLLV 2010 Eintragungsschein
Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).
§ 9 ZLLV 2010 Änderung von Eintragungen
- (1)Absatz eins,Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu beantragen.
- (2)Absatz 2,Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein von der zuständigen Behörde entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter unverzüglich zurückzustellen.
§ 10 ZLLV 2010 Löschung von Eintragungen
- (1)Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
- 1.Ziffer einseine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist odereine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
- 2.Ziffer 2das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
- 3.Ziffer 3hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
- (1a)Absatz eins a,Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.Werden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oderdie Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
- 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oderinnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (Paragraph 42,) oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) oder Fluggenehmigung (Paragraph 132, LFG) beantragt worden ist oder
- 3.Ziffer 3die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oderdie Ausstellung der in Ziffer 2, genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
- 4.Ziffer 4rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oderrechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
- 5.Ziffer 5eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
- (3)Absatz 3,Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Absatz eins, angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
- (5)Absatz 5,Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).
§ 12 ZLLV 2010 Umfang der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung umfasst
- 1.Ziffer einsdie Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) unddie Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 15 bis 21) und
- 2.Ziffer 2bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis d und Litera f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 22,).
§ 13 ZLLV 2010 Bestandteile des Kennzeichens
- (1)Absatz eins,Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
- (2)Absatz 2,Das Eintragungszeichen besteht
- 1.Ziffer einsbei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
- 2.Ziffer 2bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
- (3)Absatz 3,Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
- (4)Absatz 4,Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.
§ 14 ZLLV 2010 Zuteilung des Kennzeichens
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
- (2)Absatz 2,Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
- (3)Absatz 3,Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
- (4)Absatz 4,Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
- (5)Absatz 5,Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß § 7 für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des § 6 Abs. 3 darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß Paragraph 7, für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.
§ 15 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f muss das Kennzeichen angebracht seinAn Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f muss das Kennzeichen angebracht sein
- 1.Ziffer einsa) am Rumpf oder
- b)Litera ban den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
- c)Litera can den am Rumpf angebrachten Motorgondeln oder
- d)Litera dauf dem Seitenleitwerk
und gegebenenfalls - 2.Ziffer 2auf der Tragfläche.
- (2)Absatz 2,An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
- (3)Absatz 3,Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.
- (4)Absatz 4,An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.
§ 16 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß muss das Kennzeichen angebracht seinAn Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß muss das Kennzeichen angebracht sein
- 1.Ziffer einsauf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, oder
- 2.Ziffer 2auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse.
- (2)Absatz 2,An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) sinngemäß muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen) sinngemäß muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.
- (3)Absatz 3,Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
§ 17 ZLLV 2010 Anbringung der Schriftzeichen
- (1)Absatz eins,Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
- (2)Absatz 2,Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
- (3)Absatz 3,Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
- (4)Absatz 4,Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
§ 18 ZLLV 2010 Form der Schriftzeichen
- (1)Absatz eins,Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben römisch eins, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
- (3)Absatz 3,Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen müssen ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
- (4)Absatz 4,Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.
§ 19 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2,Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
- (3)Absatz 3,Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
§ 20 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, müssen mindestens 50 cm hoch sein.
- (2)Absatz 2,Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
§ 21 ZLLV 2010 Ausnahmen
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2,Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der §§ 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der Paragraphen 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.
- (3)Absatz 3,Eine Unterschreitung der in Abs. 2 festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.Eine Unterschreitung der in Absatz 2, festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.
- (4)Absatz 4,Die Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Abs. 1) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Abs. 3) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.Die Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Absatz eins,) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Absatz 3,) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.
- (5)Absatz 5,Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
§ 22 ZLLV 2010 Erkennungsschild
- (1)Absatz eins,Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Abs. 4 erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Absatz 4, erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.
- (2)Absatz 2,In das Erkennungsschild muss das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
- (3)Absatz 3,Das Erkennungsschild muss möglichst unlösbar angebracht sein.
- (4)Absatz 4,Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.8.2012 Seite 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012,) sind anzuwenden.
§ 24 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes, sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes, sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden.An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden.
- (3)Absatz 3,Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden.
§ 25 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werdenAn Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
- 1.Ziffer einsan beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 16,) auf der Hülle tragen,
- 2.Ziffer 2an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
- (2)Absatz 2,An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
- (3)Absatz 3,Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
§ 26 ZLLV 2010 Ausnahmen
Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
§ 28 ZLLV 2010 Untersagung
Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des § 27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen. Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des Paragraph 27, entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.
§ 30 ZLLV 2010 Lufttüchtigkeit
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den Paragraphen 31 bis 39 und gegebenenfalls Paragraph 40, durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (Paragraph 17, LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 8 ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen.Die zuständige Behörde oder die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 8, ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen.
- (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß § 42 zu erteilen und darüber ein Permit to Fly auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 bis 9 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß Paragraph 42, zu erteilen und darüber ein Permit to Fly auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.
- (4)Absatz 4,Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtluftfahrzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn § 34 Abs. 1 Z 10 erfüllt wird oder ein von einem gemäß § 53 Abs. 1 entsprechend genehmigten Betrieb ausgestellter Stückprüfbericht vorliegt.Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtluftfahrzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, erfüllt wird oder ein von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, entsprechend genehmigten Betrieb ausgestellter Stückprüfbericht vorliegt.
- (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 oder der Vorlage einer Konformitätsbestätigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (EASA Formular 52) bzw. gemäß § 37 Abs. 5 keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Die Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) oder gegebenenfalls die letzte Prüfung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6, oder der Vorlage einer Konformitätsbestätigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, (EASA Formular 52) bzw. gemäß Paragraph 37, Absatz 5, keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Die Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4,) oder gegebenenfalls die letzte Prüfung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1, nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
- (6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder auf Grund einer Übertragung gemäß § 37 Abs. 3 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 50 Abs. 9 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 genehmigt ist.Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (Paragraph 50, Absatz 9, oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder Paragraph 53, Absatz eins, genehmigt ist.
- (7)Absatz 7,Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 5 genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
- (8)Absatz 8,Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit auch entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit auch entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
- (9)Absatz 9,Für synthetische Flugübungsgeräte ist auf Antrag die Betriebstüchtigkeit im Hinblick auf die jeweilige technische Leistungsfähigkeit von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den diesbezüglich von den JAA verabschiedeten Regelungen (JAR-FSTD A und FSTD H) zu beurkunden (Muster 11 der Anlage A).
§ 31 ZLLV 2010 Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
- (2)Absatz 2,Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Die Prüfberichte haben zu enthalten
- 1.Ziffer einsdas Datum der Antragstellung,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch
- a)Litera adie Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Motoren zuzuordnen sind und für welche Einsatz- und Navigationsarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind,
- b)Litera bdie Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln,
- c)Litera cdie Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens und des Erkennungsschildes, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen,
- d)Litera dAngaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen, sowie
- e)Litera eAngaben über die zugehörigen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
und - 3.Ziffer 3das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.
- (4)Absatz 4,Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
- (5)Absatz 5,Bei der Feststellung der Lufttüchtigkeit können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle oder vom Hersteller oder vom Inhaber der Musterzulassung erhoben wurden, wie Bauurkunden, Musterprüfberichte, Stückprüfberichte, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Lärmmessungen, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Instandhaltungsbescheinigungen, Musterkennblätter und dergleichen herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
- (6)Absatz 6,Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. kundzumachen.
§ 32 ZLLV 2010 Musterprüfungen
- (1)Absatz eins,Für ein Luftfahrzeug ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.Für ein Luftfahrzeug ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 ist von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
- (3)Absatz 3,Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, ist von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.
- (4)Absatz 4,Anträge gemäß Abs. 6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.Anträge gemäß Absatz 6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Absatz 2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.
- (5)Absatz 5,Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtluftfahrzeug) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen. Der Antrag ist, außer im Fall von Amateurbau-Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen, von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb einzubringen. Bei Amateurbau-Luftfahrzeugen können die Auflagen und die Aufstellung, welche Bauurkunden und Nachweise für die Durchführung der eingeschränkten Musterprüfung erforderlich sind, im Rahmen der Baubewilligung (§ 37 Abs. 7) vorgeschrieben werden.Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtluftfahrzeug) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen. Der Antrag ist, außer im Fall von Amateurbau-Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen, von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligten Entwicklungsbetrieb einzubringen. Bei Amateurbau-Luftfahrzeugen können die Auflagen und die Aufstellung, welche Bauurkunden und Nachweise für die Durchführung der eingeschränkten Musterprüfung erforderlich sind, im Rahmen der Baubewilligung (Paragraph 37, Absatz 7,) vorgeschrieben werden.
- (6)Absatz 6,Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.Der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.
- (7)Absatz 7,Der über die Bauurkunden Verfügungsberechtigte hat bei der zuständigen Behörde eine Zusatzmusterprüfung zu beantragen, wenn eine große Änderung an einem mustergeprüften Muster nicht vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften, Lärm oder Einfluss auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.
- (8)Absatz 8,Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wennDer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für den Motor oder die Masse so groß ist, dass eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder
- 2.Ziffer 2bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Motoren oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt oder
- 3.Ziffer 3beim Motor eine Änderung des Betriebsprinzips erfolgt oder
- 4.Ziffer 4bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzips für die Blattverstellung erfolgt.
- (9)Absatz 9,Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.
- (10)Absatz 10,Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung anwendbaren Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Soweit die JAA entsprechende Vorschriften festgelegt haben, sind diese anzuwenden. Teilweise Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen von den anwendbaren Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Vorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften festlegen.
- (11)Absatz 11,Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).Nach Vorlage der Bauurkunden (Paragraph 33,) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).
- (12)Absatz 12,Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
- (13)Absatz 13,Bei Bauabweichungen im Sinne des Abs. 7 hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.Bei Bauabweichungen im Sinne des Absatz 7, hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.
- (14)Absatz 14,Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung ein Bevollmächtigter namhaft gemacht werden. Bevollmächtigte sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.
- (15)Absatz 15,Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß Paragraph 53, Absatz 2, bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).
- (16)Absatz 16,Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erteilt wird.Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erteilt wird.
§ 33 ZLLV 2010 Bauurkunden
- (1)Absatz eins,Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
- 1.Ziffer einsBau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste,
- 2.Ziffer 2Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung,
- 3.Ziffer 3Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
- 4.Ziffer 4Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben,
- 5.Ziffer 5Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse,
- 6.Ziffer 6Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung,
- 7.Ziffer 7Massenangaben (insbesondere Leermasse, höchstzulässige Abflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich,
- 8.Ziffer 8Betriebsanweisungen (insbesondere mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne),
- 9.Ziffer 9Instandhaltungsanweisungen (§ 48 Abs. 1) sowieInstandhaltungsanweisungen (Paragraph 48, Absatz eins,) sowie
- 10.Ziffer 10Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
- (2)Absatz 2,Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß § 31 Abs. 5 als Beweis anerkannt werden.Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß Paragraph 31, Absatz 5, als Beweis anerkannt werden.
§ 34 ZLLV 2010 Musterprüfberichte
- (1)Absatz eins,Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthaltenPrüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten
- 1.Ziffer einsein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden,
- 2.Ziffer 2jene Vorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist,
- 3.Ziffer 3die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen,
- 4.Ziffer 4Angaben darüber, ob
- a)Litera adie Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
- b)Litera bdie verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
- c)Litera cdie in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
- d)Litera ddie Herstellung und der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist,
- 5.Ziffer 5ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist,
- 6.Ziffer 6die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen),
- 7.Ziffer 7die Feststellung, dass die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, dass eine sichere Durchführung der beabsichtigten praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge – gewährleistet ist,
- 8.Ziffer 8die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist,
- 9.Ziffer 9jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß § 42 auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß Paragraph 42, auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,
- 10.Ziffer 10nach Beendigung der in Z 8 genannten und gemäß Z 9 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,nach Beendigung der in Ziffer 8, genannten und gemäß Ziffer 9, durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (Paragraph 30, Absatz 3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,
- 11.Ziffer 11die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können,
- 12.Ziffer 12gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
- 13.Ziffer 13die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind, sowie
- 14.Ziffer 14den Entwurf eines Musterkennblattes.
- (2)Absatz 2,Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.
§ 35 ZLLV 2010 Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
- (1)Absatz eins,Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 10, entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
- (2)Absatz 2,Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.
- (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
§ 36 ZLLV 2010 Anerkennung von Musterprüfungen
- (1)Absatz eins,Ausländische Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wennAusländische Musterprüfungen (Paragraph 32, Absatz eins bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wenn
- 1.Ziffer einssie nach international angewandten Vorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
- 3.Ziffer 3österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.
Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Z 3 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Ziffer 3, ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. - (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
- (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.Die Absatz eins und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
- (4)Absatz 4,Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 37 ZLLV 2010 Stückprüfungen
- (1)Absatz eins,Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß § 2 Abs. 8 erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 auszustellen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß Paragraph 2, Absatz 8, erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 7 und 8 bleiben unberührt.
- (2)Absatz 2,Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 53 Abs. 1 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wennDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins, einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Herstellungsverfahren die Musterübereinstimmung gewährleisten und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind,
- 2.Ziffer 2eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist,
- 3.Ziffer 3eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Herstellungsbetrieb nachgewiesen werden kann und die für diese Übertragung erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist,
- 4.Ziffer 4das für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind unddas für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (Paragraph 32, LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
- 5.Ziffer 5eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, nachgewiesen wird.
- (4)Absatz 4,In der Bewilligung gemäß Abs. 3 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.In der Bewilligung gemäß Absatz 3, ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
- (5)Absatz 5,Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 3 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 der Anlage A auszustellen.Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Absatz 3, erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 der Anlage A auszustellen.
- (6)Absatz 6,Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 durch einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR-21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1.Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 durch einen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR-21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins,
- (7)Absatz 7,Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
§ 38 ZLLV 2010 Stückprüfberichte
Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 zu enthalten
- 1.Ziffer einsAngaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
- 2.Ziffer 2Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6,, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
- 3.Ziffer 3eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
- a)Litera adie Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
- b)Litera bdie verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
- c)Litera cdie in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
- d)Litera ddie für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
- e)Litera eder Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
- f)Litera fdie Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind,die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 12 bis 28 erfüllt sind,
- 4.Ziffer 4die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
- 5.Ziffer 5einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).
§ 39 ZLLV 2010 Anerkennung von Stückprüfungen
- (1)Absatz eins,Ausländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn
- 1.Ziffer einsvom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde,
- 2.Ziffer 2sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 3.Ziffer 3die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden,die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (Paragraph 38,) vom Antragsteller beigebracht werden,
- 4.Ziffer 4österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden,
- 5.Ziffer 5ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,
- 6.Ziffer 6eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die gemäß dieser Verordnung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten erforderliche Ausrüstung ordnungsgemäß eingebaut und betriebstüchtig ist, und
- 7.Ziffer 7eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind.eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 12 bis 28 erfüllt sind.
Die Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.Die Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. - (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 genehmigt war.Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, genehmigt war.
- (3)Absatz 3,Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.Ist eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
- (4)Absatz 4,Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
- (5)Absatz 5,§ 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.Paragraph 39, ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.
§ 40 ZLLV 2010 Nachprüfungen
- (1)Absatz eins,Für ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen
- 1.Ziffer einsnach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs- oder Überholungsnachprüfung), welche
- a)Litera anicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder
- b)Litera bvon einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (§§ 51 bis 53) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen;von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (Paragraphen 51 bis 53) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen;
oder - 2.Ziffer 2nach Durchführung von Änderungen am Einzelstück, wenn dies von der zuständigen Behörde in einer Prüfung gemäß § 32 Abs. 16 vorgeschrieben wurde (Änderungsnachprüfung),nach Durchführung von Änderungen am Einzelstück, wenn dies von der zuständigen Behörde in einer Prüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 16, vorgeschrieben wurde (Änderungsnachprüfung),oder
- 3.Ziffer 3sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann bzw. die Frist zur Durchführung der periodischen Nachprüfung überschritten worden ist (Wiederverwendungsnachprüfung)oder
- 4.Ziffer 4in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist die Z 3 anzuwenden. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt;in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist die Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 4, bleibt unberührt;oder
- 5.Ziffer 5wenn andere als in den Z 1 bis 4 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung), oderwenn andere als in den Ziffer eins bis 4 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung), oder
- 6.Ziffer 6wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung)oder
- 7.Ziffer 7zur erstmaligen Bescheinigung bzw. bei Änderung der zulässigen Einsatz- oder Navigationsart (Verwendungsnachprüfung)oder
- 8.Ziffer 8wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anlässlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).
Im Falle der Z 4 kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs. 4 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.Im Falle der Ziffer 4, kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Absatz 4, ermächtigten Betrieb durchführen lassen. - (2)Absatz 2,Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 5 und § 55) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (Paragraph 31, Absatz 5 und Paragraph 55,) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.
- (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4
- 1.Ziffer einsfür Flugzeuge oder Hubschrauber, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, an einen gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,für Flugzeuge oder Hubschrauber, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, an einen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
- 2.Ziffer 2für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone und Ultraleichtluftfahrzeuge an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone und Ultraleichtluftfahrzeuge an einen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
- 3.Ziffer 3für Amateurbau-Luftfahrzeuge an den Betrieb, der die Herstellung überwacht (§ 53 Abs. 7), oder an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oderfür Amateurbau-Luftfahrzeuge an den Betrieb, der die Herstellung überwacht (Paragraph 53, Absatz 7,), oder an einen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder
- 4.Ziffer 4für alle Luftfahrzeugarten an einen gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 und M.A. 711 lit. b des Anhangs I Unterabschnitt G der (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Betrieb, der auch eine nationale Bewilligung gemäß § 57 innehat,für alle Luftfahrzeugarten an einen gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins und M.A. 711 Litera b, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der (EU) Nr. 1321 aus 2014, genehmigten Betrieb, der auch eine nationale Bewilligung gemäß Paragraph 57, innehat,
zu übertragen. Nach Durchführung der Nachprüfung hat der ermächtigte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie der Nachprüfungsbescheinigung der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Die Nachprüfbescheinigungen haben das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie eine Stampiglie nach dem Muster 10 der Anlage A und die Unterschrift der Prüfperson zu enthalten. - (5)Absatz 5,Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 4 darf nur übertragen werden, wennEine Zuständigkeit gemäß Absatz 4, darf nur übertragen werden, wenn
- 1.Ziffer einsdas Prüfpersonal
- a)Litera aeine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation nachweisen kann. Davon hat es zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung oder gemäß § 50 Abs. 4 an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachzuweisen; undeine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation nachweisen kann. Davon hat es zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung oder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachzuweisen; und
- b)Litera beine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat und
- c)Litera cverlässlich (§ 32 LFG sinngemäß) ist,verlässlich (Paragraph 32, LFG sinngemäß) ist,
- 2.Ziffer 2das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, dass allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen und die laufende Schulung des Prüfpersonals durchgeführt wird,
- 4.Ziffer 4eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 vorliegt; ausgenommen davon sind Betriebe gemäß Abs. 4 Z 4; undeine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 vorliegt; ausgenommen davon sind Betriebe gemäß Absatz 4, Ziffer 4,; und
- 5.Ziffer 5eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, nachgewiesen wird.
Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 4 erteilt wurde, oder im Fall von Betrieben gemäß Abs. 4 Z 4 für von der Bewilligung gemäß § 57 umfasste Luftfahrzeugbaumuster. § 47 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 erteilt wurde, oder im Fall von Betrieben gemäß Absatz 4, Ziffer 4, für von der Bewilligung gemäß Paragraph 57, umfasste Luftfahrzeugbaumuster. Paragraph 47, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden. - (6)Absatz 6,In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.In der Bewilligung gemäß Absatz 4, ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
- (7)Absatz 7,Eine gemäß Abs. 6 nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als bestellte Person gemäß § 50 Abs. 4 tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.Eine gemäß Absatz 6, nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als bestellte Person gemäß Paragraph 50, Absatz 4, tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.
- (8)Absatz 8,An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).
§ 41 ZLLV 2010 Nachprüfberichte
- (1)Absatz eins,In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhaltenIn Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
- 1.Ziffer einsob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
- 2.Ziffer 2ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
- 3.Ziffer 3ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
- 4.Ziffer 4ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
- 5.Ziffer 5ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 46, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
- 6.Ziffer 6ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
- 7.Ziffer 7warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
- 8.Ziffer 8ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
- (2)Absatz 2,Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß Paragraph 45 und gegebenenfalls der gemäß Paragraph 43, zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
- (3)Absatz 3,Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 3,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
§ 42 ZLLV 2010 Erprobungs- und Prüfflüge
- (1)Absatz eins,Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthaltenDie Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 32, Absatz 11, eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes,
- 2.Ziffer 2Angaben über Namen und Wohnsitz (Sitz) der Luftfahrzeughalter,
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche,
- 4.Ziffer 4das vorgeschriebene Erprobungsprogramm sowie
- 5.Ziffer 5Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
Die Erprobungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. - (2)Absatz 2,Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 3.Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des Paragraph 3,
§ 43 ZLLV 2010 Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 45, vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.
§ 44 ZLLV 2010 Zulässige Verwendung
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
- (1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
- 2.Ziffer 2das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
- 3.Ziffer 3die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
- 4.Ziffer 4die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
- 5.Ziffer 5das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen. - (2)Absatz 2,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Paragraph 42, bzw. Paragraphen 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
- (3)Absatz 3,Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
- (4)Absatz 4,Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
- (5)Absatz 5,Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.Die im Absatz eins, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 2, genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
§ 45 ZLLV 2010 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 30 Abs. 8, § 44 und im § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im § 30 Abs. 8, § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden vorzuschreiben. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im Paragraph 30, Absatz 8,, Paragraph 44 und im Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im Paragraph 30, Absatz 8,, Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden vorzuschreiben.
§ 46 ZLLV 2010 Instandhaltung
Begriffe
- (1)Absatz eins,Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
- (2)Absatz 2,Die Wartung (line maintenance) ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfasst, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,
- 1.Ziffer einsdie Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung,
- 2.Ziffer 2die Behebung die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Motor oder an der Ausrüstung,
- 3.Ziffer 3den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung und
- 4.Ziffer 4einfache Änderungen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung.
- (3)Absatz 3,Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfasst
- 1.Ziffer einsdie über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind, unddie über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind, und
- 2.Ziffer 2den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, handelt.
- (4)Absatz 4,Jede Änderung ist nach den genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen und umfasst alle Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
- (5)Absatz 5,Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfasst die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
- (6)Absatz 6,Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
- (7)Absatz 7,Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
- (8)Absatz 8,In Bezug auf die Instandhaltung sind Luftfahrzeuge einfacher Bauart Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg, die folgenden Vorgaben entsprechen:
- 1.Ziffer einsEinmotorigkeit mit höchstens 186 kW (250 PS) Startleistung,
- 2.Ziffer 2keine Druckkabine sowie
- 3.Ziffer 3kein Einziehfahrwerk.
§ 47 ZLLV 2010 Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
- (1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (Paragraph 48, Absatz 2,) auszuführen.
- (2)Absatz 2,Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
- 1.Ziffer einsgemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, ist
- a)Litera afür Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
- b)Litera bfür eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
- c)Litera cfür Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler und Segelflugzeuge von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler und Segelflugzeuge von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
- 2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Ziffer eins, genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
- a)Litera aist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oderist von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oder
- b)Litera bkann für Ultraleichtluftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler sowie Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden oder
- c)Litera ckann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;
- 3.Ziffer 3gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen, ist
- a)Litera afür Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
- b)Litera bfür alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß § 52 gleichgestellt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß Paragraph 52, gleichgestellt. - (3)Absatz 3,Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.Wartungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 2,) und Inspektionen (Paragraph 46, Absatz 6,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
- (4)Absatz 4,Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wennInstandsetzungen, Änderungen und Überholungen (Paragraph 46, Absatz 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
- 1.Ziffer einsder gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist oderder gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (Paragraph 48,) vollständig beschrieben ist oder
- 2.Ziffer 2die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 32, genehmigt wurden.
- (5)Absatz 5,Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Litera e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
- (6)Absatz 6,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
- (7)Absatz 7,Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anEinfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, an
- 1.Ziffer einsLuftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowieLuftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß Paragraph 46, Absatz 8, sowie
- 2.Ziffer 2an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 lit. a des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß lit. a Z 2 der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß § 48 Abs. 2 festgelegt sind.welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 Litera a, des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, Ziffer 2, der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, festgelegt sind. - (8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Absatz 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.
- (9)Absatz 9,Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
- (10)Absatz 10,Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 30, Absatz 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Absatz 8, kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Absatz 8, genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
- (11)Absatz 11,Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
- (12)Absatz 12,Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.Abweichend von den Absatz 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz 13, erfüllt werden.
- (13)Absatz 13,Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wennInhaber der in Absatz 12, genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn
- 1.Ziffer einsdie durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,die durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,
- 2.Ziffer 2das betroffene Luftfahrzeug von dem in der Teil-66 Lizenz eingetragenen Gruppenberechtigungen bzw. Untergruppenberechtigungen sinngemäß umfasst ist und zusätzlich
- a)Litera abei Flugzeugen die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 5 700 kg nicht übersteigt,
- b)Litera bbei Hubschraubern die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 3 175 kg nicht übersteigt,
- 3.Ziffer 3die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 erfüllt sind,die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321 aus 2014, erfüllt sind,
- 4.Ziffer 4der Lizenzinhaber sich mit allen anzuwendenden nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten vertraut gemacht hat und
- 5.Ziffer 5die Durchführung, Dokumentation und Freischreibung der Arbeiten gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erfolgen.
§ 48 ZLLV 2010 Instandhaltungsprogramm
- (1)Absatz eins,Instandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere
- 1.Ziffer einsdas Instandhaltungshandbuch einschließlich der Lufttüchtigkeits-Limitierungen,
- 2.Ziffer 2die Instandhaltungsintervalle,
- 3.Ziffer 3die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind,
- 4.Ziffer 4die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften,
- 5.Ziffer 5die Schalt- und Verdrahtungspläne und
- 6.Ziffer 6die Sonderanweisungen des Inhabers der Musterzulassung bzw. Änderungsanweisungen (wie Service Letters and Service Bulletins).
- (2)Absatz 2,Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten
- 1.Ziffer einsein Verfahren, welches festlegt, in welchem Umfang die vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungsanweisungen zu berücksichtigen sind,
- 2.Ziffer 2die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Abs. 4,die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Absatz 4,,
- 3.Ziffer 3Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Abs. 5, soweit diese anwendbar sind,Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Absatz 5,, soweit diese anwendbar sind,
- 4.Ziffer 4beabsichtigte Änderungen durch den Luftfahrzeughalter,
- 5.Ziffer 5Änderungen auf Grund eines geänderten Bauzustandes und
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls geeignete Verfahren für die Änderung des Instandhaltungsprogramms.
Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Z 6 vorgenommen werden.Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Ziffer 6, vorgenommen werden. - (3)Absatz 3,Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.
- (4)Absatz 4,Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
- (5)Absatz 5,Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Behörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
- (6)Absatz 6,Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß Paragraph 53, Absatz 2, stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
- (7)Absatz 7,Die in Abs. 6 genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Abs. 2 Z 6) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.Die in Absatz 6, genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Absatz 2, Ziffer 6,) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
- (8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß § 47 Abs. 10 letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 47, Absatz 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß Paragraph 47, Absatz 10, letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.
§ 49 ZLLV 2010 Instandhaltungsbetriebshandbücher
- (1)Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind,
- 2.Ziffer 2die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln,
- 3.Ziffer 3das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype,
- 4.Ziffer 4die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen,
- 5.Ziffer 5die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren,
- 6.Ziffer 6die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 48,die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß Paragraph 48,,
- 7.Ziffer 7Richtlinien für die Durchführung von Prüfflügen, Überstellungsflügen und Flügen nach Instandhaltungen,
- 8.Ziffer 8Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 7 undVerfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 7, und
- 9.Ziffer 9Verfahren für die Handhabung der Minimum Equipment List.
- (2)Absatz 2,Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthaltenDas Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen leitenden Positionen mit Angabe von Namen und Qualifikationen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten,
- 2.Ziffer 2das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 50) einzuhaltende Verfahren,das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (Paragraph 50,) einzuhaltende Verfahren,
- 3.Ziffer 3Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers,
- 4.Ziffer 4Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen,
- 5.Ziffer 5Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Messgeräten,
- 6.Ziffer 6allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst,
- 7.Ziffer 7die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine, Kontrolllisten und dergleichen, und
- 8.Ziffer 8das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
- (3)Absatz 3,Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs. 3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Absatz 3, zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 50 ZLLV 2010 Instandhaltungsbescheinigungen
- (1)Absatz eins,Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand des Instandhaltungsprogramms entsprechenden Instandhaltungskontrolllisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrolllisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Motoren und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf das entsprechende Instandhaltungsprogramm beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
- (2)Absatz 2,Zur Bestätigung darüber, dass die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 50 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge, welche von ihnen ausgeführt wurden, einzeln abzuzeichnen.Zur Bestätigung darüber, dass die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 50 Absatz eins, durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge, welche von ihnen ausgeführt wurden, einzeln abzuzeichnen.
- (3)Absatz 3,Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrolllisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muss, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm am Ende der Instandhaltungskontrollliste bzw. des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 10 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrollliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist als gleichwertig anzusehen.Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrolllisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muss, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm am Ende der Instandhaltungskontrollliste bzw. des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Absatz 10, zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrollliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, ist als gleichwertig anzusehen.
- (4)Absatz 4,Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 ist von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben . Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist als gleichwertig anzusehen.Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis 5 ist von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben . Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, ist als gleichwertig anzusehen.
- (5)Absatz 5,Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/1139, unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Litera e und f der Verordnung (EU) 2018/1139, unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
- (6)Absatz 6,Über Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 7 ist die Instandhaltungsbescheinigung vom Luftfahrzeughalter, der die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, auszustellen. Diese muss in das Bordbuch eingetragen werden und hat die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Instandhaltung sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde, und den Namen des Luftfahrzeughalters, welcher die Instandhaltung durchgeführt hat, zu enthalten.Über Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 47, Absatz 7, ist die Instandhaltungsbescheinigung vom Luftfahrzeughalter, der die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, auszustellen. Diese muss in das Bordbuch eingetragen werden und hat die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Instandhaltung sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde, und den Namen des Luftfahrzeughalters, welcher die Instandhaltung durchgeführt hat, zu enthalten.
- (7)Absatz 7,Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 8 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß Paragraph 47, Absatz 8, zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
- (8)Absatz 8,Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.Werden Instandhaltungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
- (9)Absatz 9,Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß Paragraph 30, Absatz 6, auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
- (10)Absatz 10,Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 8 zur Unterschrift verpflichteten Personen, dass die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und im Falle deren Nichtbehebung die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Luftfahrzeughalter sind alle festgestellten und alle nicht behobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen. § 3 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Absatz 2 bis 8 zur Unterschrift verpflichteten Personen, dass die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und im Falle deren Nichtbehebung die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Luftfahrzeughalter sind alle festgestellten und alle nicht behobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen. Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden.
- (11)Absatz 11,Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4, 5 oder 7 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden Flight and Maintenance Log des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 und 8 ausgestellt werden, welche die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Absatz 3, 4, 5, oder 7 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden Flight and Maintenance Log des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß Paragraph 47, Absatz 3, bis 6 und 8 ausgestellt werden, welche die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
- (12)Absatz 12,Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Luftfahrzeughalter in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 55) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Luftfahrzeughalter in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Paragraph 55,) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
- (13)Absatz 13,Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 8 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 52 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Absatz 2 bis 8 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß Paragraph 52, bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
§ 51 ZLLV 2010 Instandhaltungshilfsbetriebe
- (1)Absatz eins,Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). § 47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 49) beizufügen.Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Paragraph 47, bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (Paragraph 49,) beizufügen.
- (2)Absatz 2,Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdas erforderliche, geeignete, verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht,das erforderliche, geeignete, verlässliche (Paragraph 32, LFG sinngemäß) und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht,
- 2.Ziffer 2das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet,
- 3.Ziffer 3das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren ausreichend erscheinen (zB vereinfachtes Qualitätssicherungssystem),
- 4.Ziffer 4gewährleistet ist, dass die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen,
- 5.Ziffer 5gewährleistet ist, dass der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet,
- 6.Ziffer 6die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen,
- 7.Ziffer 7die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen und
- 8.Ziffer 8die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, dass der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
- (4)Absatz 4,Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 50 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß § 47 Abs. 5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (Paragraph 50, Absatz 4,) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
- (5)Absatz 5,Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthaltenDie schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten
- 1.Ziffer einswelche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
- 2.Ziffer 2welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instand gehalten werden dürfen.
Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Abs. 3 oder 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Absatz 3, oder 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
§ 52 ZLLV 2010 Instandhaltungsbetriebe
- (1)Absatz eins,Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1).Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1).
- (2)Absatz 2,Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
- (3)Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
- (5)Absatz 5,Bei den Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.Bei den Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
§ 53 ZLLV 2010 Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
- (1)Absatz eins,Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 sinngemäß erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).
- (2)Absatz 2,Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
- (3)Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
- (5)Absatz 5,Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden.Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden.
- (6)Absatz 6,Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
- (7)Absatz 7,Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Absatz eins, genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
§ 54 ZLLV 2010 Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
- (1)Absatz eins,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Absatz 2, genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im Paragraph 47, Absatz 5, angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilenDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen
- 1.Ziffer einsfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, undfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
- 2.Ziffer 2für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
- (3)Absatz 3,Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 50 enthalten.Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 50, enthalten.
- (4)Absatz 4,Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.Von den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.
§ 55 ZLLV 2010
- (1)Absatz eins,Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß § 50 bzw. § 54 Abs. 3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs. 2 eingefügt werden.Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß Paragraph 50, bzw. Paragraph 54, Absatz 3, in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Absatz 2, eingefügt werden.
- (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
- 1.Ziffer einseinem Luftfahrzeug-Bordbuch,
- 2.Ziffer 2einem oder mehreren Motorlogbüchern oder den Laufkarten der Motorbaugruppen,
- 3.Ziffer 3dem technischen Bordbuch,
- 4.Ziffer 4einem oder mehreren Logbüchern oder Laufkarten für Propeller und
- 5.Ziffer 5den Laufkarten für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung.
- (3)Absatz 3,In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
- (4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsden gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen (§ 48 Abs. 4 und 5),den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen (Paragraph 48, Absatz 4 und 5),
- 2.Ziffer 2den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
- 3.Ziffer 3den gültigen Stand des Instandhaltungsprogramms zum Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung,
- 4.Ziffer 4den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
- 5.Ziffer 5den aktuellen Wägebericht und
- 6.Ziffer 6die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.
Die Eintragungen haben sobald dies möglich ist, jedoch spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen. - (5)Absatz 5,Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§ 30 Abs. 6), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (Paragraph 30, Absatz 6,), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
- 1.Ziffer einsKennzeichnung der Komponente,
- 2.Ziffer 2das Muster, die Baureihennummer und das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, in das die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente,
- 3.Ziffer 3die auf die betreffende Komponente zutreffende Gesamtbetriebszeit und/oder Flüge und/oder Landungen und/oder Zyklen und/oder die Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
- 4.Ziffer 4die für die Komponente geltenden Angaben nach Absatz 4.
- (6)Absatz 6,Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
- (7)Absatz 7,Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
- (8)Absatz 8,Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
- 1.Ziffer einssämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute Komponenten mit begrenzter Lebensdauer für mindestens 24 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
- 2.Ziffer 2je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und/oder die Gesamtanzahl der Flüge des Luftfahrzeuges und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten für wenigstens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
- 3.Ziffer 3je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und/oder die Zahl der Flüge seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Instandhaltung angegeben ist, jedoch wenigstens bis auf die Instandhaltung der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
- 4.Ziffer 4den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch wenigstens bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeuges oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
- 5.Ziffer 5den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
- 6.Ziffer 6Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.
- (9)Absatz 9,Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
- (10)Absatz 10,Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.
§ 56 ZLLV 2010 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
- (1)Absatz eins,Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.
- (2)Absatz 2,Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.
§ 57 ZLLV 2010 Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- (1)Absatz eins,Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
§ 58 ZLLV 2010 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
- (2)Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
- (3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wennIm Anwendungsbereich der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
- 2.Ziffer 2das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
- 3.Ziffer 3die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
- 4.Ziffer 4die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
- 5.Ziffer 5das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
- 6.Ziffer 6die erforderlichen Versicherungen
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist. - (4)Absatz 4,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
- (5)Absatz 5,Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.Vor Ausstellung der im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Bescheinigungen und der im Absatz 4, genannten Fluggenehmigung ist von der im Absatz 2, genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
- (6)Absatz 6,Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.Die im Absatz 3, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 4, genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,
§ 59 ZLLV 2010 Anwendung von nationalen Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 78 und 79 unberührt.Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, bleiben Paragraph 2, Absatz eins bis 5, Absatz 6, hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Absatz 7 bis 9, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, die Paragraphen 6 bis 21, die Paragraphen 23 bis 29, Paragraph 30, Absatz eins und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 3 und 4 sinngemäß sowie Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 38, sinngemäß, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 41, sinngemäß, die Paragraphen 42 und 43, Paragraph 44, Absatz 7,, die Paragraphen 45 und 46 Absatz eins bis 7, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4 und 5 sowie die Paragraphen 78 und 79 unberührt.
- (2)Absatz 2,Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:Gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsFür Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen,
- a)Litera asind die §§ 3 Abs. 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;sind die Paragraphen 3, Absatz 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;
- b)Litera bkönnen Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß § 51 oder § 52 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52, bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden;
- c)Litera ckönnen Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang I Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden.können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden.
Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 anzuwenden;Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, anzuwenden; - 2.Ziffer 2Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen,
- a)Litera akann § 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;kann Paragraph 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;
- b)Litera bkönnen Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit. b für Betriebe gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 Litera b, für Betriebe gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden;
- 3.Ziffer 3Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können Paragraph 47, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 50, Absatz 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;
- 4.Ziffer 4Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, durchgeführt worden ist.
- (3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8, zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, noch nicht angewandt wurden.
§ 60 ZLLV 2010 Nationale Bewilligungen
- (1)Absatz eins,Betriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.Betriebe gemäß Paragraph 53, Absatz eins, dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, geführt werden. Betriebe gemäß Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, geführt werden. Bewilligungen gemäß Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bzw. dem Paragraph 61, Absatz 2, entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
- (2)Absatz 2,Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im Paragraph 59, Absatz 2, genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Absatz eins, für Luftfahrzeuge, die vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde zu widerrufen.
§ 61 ZLLV 2010 Nationale Urkunden
- (1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912 erfüllt sind.Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912 erfüllt sind.
- (2)Absatz 2,Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 80 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betrieb oder der gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.
§ 62 ZLLV 2010 Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
- (1)Absatz eins,An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
- (2)Absatz 2,An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.
§ 63 ZLLV 2010 Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
- (1)Absatz eins,Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur betrieben werden, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, und der Luftfahrzeughalter nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebshandbuch bzw. Instandhaltungshandbuch, welches der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, für den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit Sorge trägt. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur nach Maßgabe der vom Hersteller im Betriebshandbuch festgelegten Verwendungs- und Einsatzarten, Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen betrieben werden.
- (2)Absatz 2,Bestehen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter aus Bestandteilen mehrerer Hersteller, die jeweils eine Bestätigung gemäß Abs. 1 auszustellen haben, ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn sich die Kompatibilität der Bestandteile aus den jeweiligen Betriebshandbüchern ergibt oder wenn zumindest ein Hersteller die Kompatibilität der Bestandteile bestätigt.Bestehen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter aus Bestandteilen mehrerer Hersteller, die jeweils eine Bestätigung gemäß Absatz eins, auszustellen haben, ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn sich die Kompatibilität der Bestandteile aus den jeweiligen Betriebshandbüchern ergibt oder wenn zumindest ein Hersteller die Kompatibilität der Bestandteile bestätigt.
- (3)Absatz 3,Der Hersteller darf eine Bestätigung über die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit nur dann ausstellen, wenn die für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen vorliegen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über die Art, den Umfang, die Häufigkeit und die Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. Der Hersteller hat die Bauurkunden und Prüfberichte, die für den Nachweis der Erfüllung der angewendeten Standards erforderlich sind, aufzubewahren und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 79 vorzulegen.Der Hersteller darf eine Bestätigung über die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit nur dann ausstellen, wenn die für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen vorliegen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über die Art, den Umfang, die Häufigkeit und die Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. Der Hersteller hat die Bauurkunden und Prüfberichte, die für den Nachweis der Erfüllung der angewendeten Standards erforderlich sind, aufzubewahren und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 79, vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Weiters dürfen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter im Fluge nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnungen gemäß § 62 erfolgt sind und die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.Weiters dürfen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter im Fluge nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnungen gemäß Paragraph 62, erfolgt sind und die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
§ 64 ZLLV 2010 Instandhaltung
Instandhaltungsarbeiten an Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, wobei die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten sind. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§ 75) zu bestätigen. Instandhaltungsarbeiten an Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, wobei die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten sind. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (Paragraph 75,) zu bestätigen.
§ 65 ZLLV 2010 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Soweit Rettungsfallschirme und deren Gurtzeug in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Teil 21, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Teil M, anzuwenden. Soweit Rettungsfallschirme und deren Gurtzeug in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012,, Teil 21, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, Teil M, anzuwenden.
§ 67 ZLLV 2010 Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
- (1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 62 Abs. 2 müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Bestandteile nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen
- 1.Ziffer einsein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, undein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, und
- 2.Ziffer 2nach erfolgter Prüfung gemäß den §§ 68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß § 69 auch von einem gemäß § 69 Abs. 2 ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.nach erfolgter Prüfung gemäß den Paragraphen 68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 69, auch von einem gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.
§ 68 ZLLV 2010 Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit
- (1)Absatz eins,Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
- 1.Ziffer einsvon den Herstellern der einzelnen Bestandteile ordnungsgemäß bestätigt worden ist, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist,
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 3) vorliegen unddie erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (Paragraph 63, Absatz 3,) vorliegen und
- 3.Ziffer 3ein ordnungsgemäßer Nachweis, dass das Luftfahrzeug den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt, vorliegt.
Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfbericht auszustellen. § 31 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfbericht auszustellen. Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. § 35 Abs. 1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 69 ZLLV 2010 Nachprüfungen
- (1)Absatz eins,Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß § 68 oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß § 40 sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß Paragraph 68, oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Absatz 2, ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
- (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Abs. 1 an einen gemäß § 72 genehmigten Betrieb zu übertragen. § 40 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Absatz eins, an einen gemäß Paragraph 72, genehmigten Betrieb zu übertragen. Paragraph 40, Absatz 6 und 7 ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden.
- (4)Absatz 4,Die periodische Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Prüfung einzutragen.
- (5)Absatz 5,Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. § 41 ist sinngemäß anzuwenden.Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. Paragraph 41, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 70 ZLLV 2010 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
- (1)Absatz eins,Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im Paragraph 67, Absatz 2, genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden.
§ 71 ZLLV 2010 Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einsein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
- 2.Ziffer 2das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
- 3.Ziffer 3die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
- 4.Ziffer 4das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
- 5.Ziffer 5die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
§ 72 ZLLV 2010 Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe
- (1)Absatz eins,Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 49 Abs. 2 bis 5 sowie § 51 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 51, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
§ 73 ZLLV 2010 Instandhaltung
- (1)Absatz eins,Soweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß § 72 durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.Soweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß Paragraph 72, durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.
- (2)Absatz 2,Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß § 72 genehmigten Betrieb durchzuführen.Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß Paragraph 72, genehmigten Betrieb durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§ 75) zu bestätigen.Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (Paragraph 75,) zu bestätigen.
§ 75 ZLLV 2010 Aufzeichnungen
Der Halter von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern hat Aufzeichnungen über die maßgeblichen Betriebsdaten der Luftfahrzeuge (Absprünge, Flugstunden, Betriebsstunden der Antriebseinheit u.ä.) und über die Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrzeugen in geeigneter Form zu führen.
§ 76 ZLLV 2010 Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen
- (1)Absatz eins,Die Hersteller haben jene Hinweise, welche die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern oder motorisierten Hänge- und Paragleitern oder deren Bestandteile betreffen, auf geeignete Weise bekannt zu geben. Werden diese Hinweise der zuständigen Behörde bekannt, hat sie diese auf elektronischem Weg zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von motorisierten Hänge- oder Paragleitern sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind auf elektronischen Weg kundzumachen und von den Luftfahrzeughaltern einzuhalten.
§ 77 ZLLV 2010 Verantwortlichkeiten
- (1)Absatz eins,Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Lufttüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Bestandteile nicht gegeben ist. Beim Betrieb sind hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs- und Einsatzarten die in der Anlage D festgelegten Erfordernisse zu beachten.
- (2)Absatz 2,Der Luftfahrzeughalter ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass sich das Luftfahrzeug bei jeder Verwendung im Fluge in einem lufttüchtigen Zustand befindet, die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 164 LFG) abgeschlossen ist sowie die für den Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nach den Herstelleranweisungen ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt worden sind.Der Luftfahrzeughalter ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass sich das Luftfahrzeug bei jeder Verwendung im Fluge in einem lufttüchtigen Zustand befindet, die erforderliche Haftpflichtversicherung (Paragraph 164, LFG) abgeschlossen ist sowie die für den Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nach den Herstelleranweisungen ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt worden sind.
- (3)Absatz 3,Der Luftfahrzeughalter hat, unbeschadet anderer Bestimmungen, alle Störungen, deren Ursache in der mangelnden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges oder der Betriebstüchtigkeit eines Bestandteiles liegen kann, dem jeweiligen Hersteller zu melden.
- (4)Absatz 4,Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen für die im Betriebshandbuch angeführten Verwendungs- und Einsatzarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungs- oder Einsatzart nicht oder nicht mehr gegeben ist.
§ 78 ZLLV 2010 Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
- (1)Absatz eins,In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 79) zu verständigen.In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß Paragraph 171, LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (Paragraph 141, LFG und Paragraph 79,) zu verständigen.
- (2)Absatz 2,Erforderlichenfalls können die gemäß § 171 LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.Erforderlichenfalls können die gemäß Paragraph 171, LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
- (3)Absatz 3,Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Abs. 1 genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Absatz eins, genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
§ 79 ZLLV 2010 Aufsicht
- (1)Absatz eins,Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde zur Ausübung der Aufsicht, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit in– oder ausländisch registrierter Luftfahrzeuge bzw. der Betriebstüchtigkeit in- oder ausländisch beurkundeten Luftfahrtgeräts
- 1.Ziffer einsalle einschlägigen Auskünfte zu erteilen,
- 2.Ziffer 2auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§§ 30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§ 55 und 75) sowieauf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (Paragraph 8,), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (Paragraphen 30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach Paragraphen 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, Zwischenbewilligungen gemäß Paragraph 20, LFG und Bewilligungen gemäß Paragraph 132, LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Paragraphen 55 und 75) sowie
- 3.Ziffer 3Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.
Im Falle der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß den §§ 37, 40 oder 69 Abs. 2 ist die Aufsicht von der Austro Control GmbH oder, soweit Luftfahrzeuge betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aero Clubs fallen, von diesem, auszuüben, welche der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darüber zu berichten haben.Im Falle der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß den Paragraphen 37, 40, oder 69 Absatz 2, ist die Aufsicht von der Austro Control GmbH oder, soweit Luftfahrzeuge betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aero Clubs fallen, von diesem, auszuüben, welche der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darüber zu berichten haben. - (2)Absatz 2,Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.
- (3)Absatz 3,Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 bzw. gemäß § 69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§ 30 Abs. 8, 44 bzw. 58 Abs. 3 und 67 Abs. 2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.Werden, außer im Falle des Absatz 2,, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 bzw. gemäß Paragraph 69, zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den Paragraphen 30, Absatz 8, 44, bzw. 58 Absatz 3 und 67 Absatz 2, ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4,Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Absatz eins, sicherzustellen.
§ 80 ZLLV 2010 Zuständigkeiten
- (1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
- (2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
- (3)Absatz 3,§ 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.Paragraph 58, Absatz 2, bleibt von den Absatz eins und 2 unberührt.
§ 81 ZLLV 2010 Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
- (3)Absatz 3,Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem Paragraph 65, Absatz 3, ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. Paragraph 10, Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Ziffer 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 58, Absatz eins und 7, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Ziffer 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Ziffer 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013, treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 81 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 19,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 30, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 2, 5, 7, 8, 12 und 13, Paragraph 50, Absatz 3, 4, 5 und 7, Paragraph 52, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 53, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020, treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58, Absatz 7, sowie die Ziffer 4 und Ziffer 12, der Anlage D außer Kraft.
§ 82 ZLLV 2010 Übergangsbestimmungen
Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.
§ 83 ZLLV 2010 Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1. Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30. Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Anlage
Anl. 2 ZLLV 2010 EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
1.Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg: |
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | A, C, D oder K |
| Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten |
2.Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis |
| | |
einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | E |
3.Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg: |
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | F |
4.Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als |
5 700 bis einschließlich 14 000 kg: |
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | G |
5.Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000 |
| | |
bis einschließlich 20 000 kg:
Anl. 3 ZLLV 2010 LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.
1. Positionslichter:
Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.
Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
2. Zusammenstoßwarnlichter:
Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.Werden die in Ziffer eins, bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Ziffer eins, bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.
Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,
1. sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;
2. müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.
Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Anl. 4 ZLLV 2010 MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
1. Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
- 1.1eins Punkt einsFür den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch drei und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
- 1.2eins Punkt 2Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
- 1.3eins Punkt 3Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
- 1.4eins Punkt 4Beschriftungen sind:
- –Strichaufzählungin Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- –Strichaufzählungbei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
- 1.5eins Punkt 5Betriebsunterlagen:
- –StrichaufzählungFür Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
- 1.6eins Punkt 6Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
- 1.7eins Punkt 7Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
- 1.8eins Punkt 8Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
- 1.9eins Punkt 9Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
- 1.10eins Punkt 10Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
2. Flugzeuge über 5650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CertificationSpecifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :gemäß der AOCV 2008
- b)Litera b(Reserviert)
- c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
- a)Litera afür die Verwendung gemäß Z 1:für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
- e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
- c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
- 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
- –Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- –StrichaufzählungPedalschlaufen.
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
- b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
- c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
- 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
- –Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
- –Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- –Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- –Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
- –Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Scheinlot,
- –StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
- –StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe
- c)Litera cFlüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
- –Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Scheinlot,
- –Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
- –Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- –Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen
- d)Litera d(Reserviert)
- e)Litera e(Reserviert).
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
- –StrichaufzählungBordapotheke.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –StrichaufzählungPedalschlaufen.
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
- –Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Scheinlot,
- –StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
- –StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Scheinlot,
- –Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
- –Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- –Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
- –Strichaufzählungein Feuerlöscher,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlichzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
- –StrichaufzählungFein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –StrichaufzählungPedalschlaufen.
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- –StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
- –Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- –Strichaufzählungeine Bordbatterie,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe,
- –Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
- –Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- –Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- –Strichaufzählungein Kurskreisel,
- –Strichaufzählungein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- –Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
- –Strichaufzählungeine Vergasertemperaturanzeige,
- –Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- –Strichaufzählungein Amperemeter,
- –Strichaufzählungeine VOR-Empfangsanlage,
- –Strichaufzählungein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- –Strichaufzählungein zweites Mikrophon
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
- –Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Scheinlot,
- –Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
- –Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- –Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
- –StrichaufzählungFeuerlöscher
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –StrichaufzählungPedalschlaufen.
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
- b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
- c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
- –Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
- –Strichaufzählungein Scheinlot.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
- –StrichaufzählungFeuerlöscher,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
- b)Litera bGrundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
- b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
- c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Fahrtmesser,
- –Strichaufzählungein Höhenmesser,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –StrichaufzählungDruck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- –Strichaufzählungfür jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- –Strichaufzählungeine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- –Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
- –Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
- –Strichaufzählungein Feuerlöscher,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
- b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
- c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- –Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
- –Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2 Paragleiter:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- –Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
- –Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
- –Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Höhenmesser,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- –Strichaufzählungeine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- –Strichaufzählungeine Brennstoffdruckanzeige,
- –Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
- –Strichaufzählungeine Handlingleine,
- –Strichaufzählungeine Brennerabstützung,
- –StrichaufzählungRotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein Feuerlöscher,
- –Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
- –Strichaufzählungein Kappmesser,
- –StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe,
- –Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
- b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- –Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- –StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
- –Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
- –Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
- –Strichaufzählungmindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- –Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- –StrichaufzählungInnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
- –StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsfahrten:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Höhenmesser,
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungeine Handlingleine,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke,
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
- –Strichaufzählungein Kappmesser,
- –Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
- b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- –Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- –StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
- –Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
- –Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera a(Reserviert)
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
- –Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- –Strichaufzählunginnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2 Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Variometer,
- –Strichaufzählungein Magnetkompass,
- –Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- –Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
- –Strichaufzählungeine Handlingleine,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke,
- –Strichaufzählungein Handfeuerlöscher,
- –Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
- –Strichaufzählungein Kappmesser,
- –StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe
- b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- –Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- –StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
- –Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
- –Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
- –Strichaufzählungmindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- –StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
- b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- –Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- –Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- –StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
- –Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
- –Strichaufzählungeine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
- –Strichaufzählungeine Taschenlampe,
- –Strichaufzählungeine Bordapotheke.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:keine.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
- –Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5(Reserviert)
- 6.Ziffer 6(Reserviert)
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
9. Fallschirme:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a)Litera aSprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
- –Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
- –Strichaufzählungein Kopfschutz für den Passagier.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
- b)Litera bGrundschulung:Ausrüstung wie lit. a.Ausrüstung wie Litera a,
Hubschrauber über 3175 kg:
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei, Section römisch drei,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
- d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei
- e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
- c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-29
- d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS-29
- e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
- –StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- –StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- –StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- –Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
- 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
- a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
- –Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
- –Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- –Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- –Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
- 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
- –Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
- b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
- c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
- d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
- e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
- b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
- c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27
- d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27
- e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
- –StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- –StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- –StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
- 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
- –Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
- 4.Ziffer 4(Reserviert)
- 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
- 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
- a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
- –Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
- –Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- –Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
- –Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)
13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.