§ 57 ZLLV 2010 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 ), Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - JUSLINE Österreich
§ 57 ZLLV 2010 Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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