Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 78 und 79 unberührt.Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, bleiben Paragraph 2, Absatz eins bis 5, Absatz 6, hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Absatz 7 bis 9, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, die Paragraphen 6 bis 21, die Paragraphen 23 bis 29, Paragraph 30, Absatz eins und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 3 und 4 sinngemäß sowie Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 38, sinngemäß, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 41, sinngemäß, die Paragraphen 42 und 43, Paragraph 44, Absatz 7,, die Paragraphen 45 und 46 Absatz eins bis 7, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4 und 5 sowie die Paragraphen 78 und 79 unberührt.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:Gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsFür Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen,
a)Litera asind die §§ 3 Abs. 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;sind die Paragraphen 3, Absatz 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;
b)Litera bkönnen Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß § 51 oder § 52 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52, bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden;
c)Litera ckönnen Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang I Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden.können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden.
Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 anzuwenden;Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, anzuwenden;
2.Ziffer 2Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen,
a)Litera akann § 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;kann Paragraph 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;
b)Litera bkönnen Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit. b für Betriebe gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 Litera b, für Betriebe gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde eingebracht werden;
3.Ziffer 3Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können Paragraph 47, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 50, Absatz 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;
4.Ziffer 4Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, durchgeführt worden ist.
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8, zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, noch nicht angewandt wurden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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