Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
1.Ziffer einsvon den Herstellern der einzelnen Bestandteile ordnungsgemäß bestätigt worden ist, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist,
2.Ziffer 2die erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 3) vorliegen unddie erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (Paragraph 63, Absatz 3,) vorliegen und
3.Ziffer 3ein ordnungsgemäßer Nachweis, dass das Luftfahrzeug den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt, vorliegt.
Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfbericht auszustellen. § 31 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfbericht auszustellen. Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. § 35 Abs. 1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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