§ 70 ZLLV 2010 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 ), Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung - JUSLINE Österreich
§ 70 ZLLV 2010 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im Paragraph 67, Absatz 2, genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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