§ 62 ZLLV 2010 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 ), Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter - JUSLINE Österreich
§ 62 ZLLV 2010 Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
(1)Absatz eins,An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2)Absatz 2,An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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