Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß § 68 oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß § 40 sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß Paragraph 68, oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Absatz 2, ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Abs. 1 an einen gemäß § 72 genehmigten Betrieb zu übertragen. § 40 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Absatz eins, an einen gemäß Paragraph 72, genehmigten Betrieb zu übertragen. Paragraph 40, Absatz 6 und 7 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die periodische Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Prüfung einzutragen.
(5)Absatz 5,Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. § 41 ist sinngemäß anzuwenden.Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. Paragraph 41, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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