Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhaltenIn Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
1.Ziffer einsob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
2.Ziffer 2ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
3.Ziffer 3ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
4.Ziffer 4ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
5.Ziffer 5ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 46, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
6.Ziffer 6ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
7.Ziffer 7warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
8.Ziffer 8ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2)Absatz 2,Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß Paragraph 45 und gegebenenfalls der gemäß Paragraph 43, zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3)Absatz 3,Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 3,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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