Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
1.Ziffer einsBau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste,
2.Ziffer 2Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung,
3.Ziffer 3Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
4.Ziffer 4Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben,
5.Ziffer 5Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse,
6.Ziffer 6Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung,
7.Ziffer 7Massenangaben (insbesondere Leermasse, höchstzulässige Abflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich,
8.Ziffer 8Betriebsanweisungen (insbesondere mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne),
10.Ziffer 10Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
(2)Absatz 2,Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß § 31 Abs. 5 als Beweis anerkannt werden.Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß Paragraph 31, Absatz 5, als Beweis anerkannt werden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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