§ 35 ZLLV 2010 Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 10, entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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