Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Unter Luftfahrtgerät versteht man:
1.Ziffer einsMotor,
2.Ziffer 2Hilfsmotor (APU),
3.Ziffer 3Propeller,
4.Ziffer 4Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,
5.Ziffer 5Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone,
6.Ziffer 6Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowieAusrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Ziffer eins bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie
7.Ziffer 7synthetische Flugübungsgeräte.
In Kraft seit 15.01.2014 bis 31.12.9999
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